Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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83. 
Die Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn gegen die bei der Genehmigung 
festgesetzten Bedingungen oder gegen die auf Grund des § 6 des Reichsgesetzes über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (ReBl. S. 437) erlassenen Vorschriften 
des Bundesrates in wesentlicher Beziehung verstoßen wird. 
8 4. 
Die Vorschriften der 88 1 bis 3 gelten auch für die gegenwärtig vorhandenen Kraft- 
wagenunternehmen. 
§ 5. 
Wer als Unternehmer eines Kraftfahrzeugbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig den in 
der Genehmigung festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestrast. 
§ 6. 
Wer den Betrieb von Krafwagenunternehmen ohne Genehmigung unternimmt oder 
fortsetzt, obwohl ihm die Genehmigung dazu entzogen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 
zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft den Unternehmer eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeugbetriebes 
#ä4), der es unterläßt, die Genehmigung zum Weiterbetrieb zu erholen oder trotz ver- 
weigerter Genehmigung die Linie weiterbetreibt. 
München, den 26. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Auer. v. Frauendorfer. 
Bekauntmachung, 
betreffend Anderung der Militär-Trausportordnung. 
„Ministerium für Verkehrsangelegenheiten 
und Ministerium für Militärische Angelegenheiten. 
Die durch Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9. November 1918 
(Re#Bl. S. 1302) verfügte Anderung der Militär-Transportordnung hat auch für die 
bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 28. November 1918. 
v. Frauendorfer. Roßhaupter.
	        
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