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§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen ist ausgeschlossen:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt-
§ 4. Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag in die Wähler-
listen. Der Eintrag erfolgt am Orte des Wohnsitzes des Wahlberechtigten, für beim Heere
befindliche Militärpersonen am Standort ihres Truppenteils.
Wahlberechtigte Staatsbeamte und staatliche Arbeiter, die ihren dienstlichen Wohnsitz
im Auslande haben, können mit ihren wahlberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in
Familiengemeinschaft wohnen, die Eintragung in die Wählerliste der nächst gelegenen
bayerischen Gemeinde beantragen. Diese hat dem Antrage stattzugeben, wenn sonst keine
Bedenken gegen die Wahlberechtigung bestehen.
Wahlberechtigte, die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an einem Orte Wohnsitz
genommen haben, werden an diesem zur Wahl zugelassen, wenn sie durch eine Bestätigung
ihrer bisherigen Wohnsitzgemeinde nachweisen, daß sie dort in der Wählerliste eingetragen.
waren und wegen des Wegzugs darin gestrichen worden sind.
Wahlberechtigte Kriegsteilnehmer, die durch eine Bestätigung ihres Truppenteils nach-
weisen, daß sie infolge Militärdienstleistung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist an den
Standort ihres Truppenteils oder an ihren Wohnsitz gelangen und bis dahin nicht in eine
Wählerliste eingetragen werden konnten, werden an diesem Orte zur Wahl zugelassen.
Die Wahlberechtigten haben die Bestätigungen nach Abs. 3 und 4 vor der Abstimmung.
der Gemeindebehörde des Wahlorts vorzulegen. Diese hat sie zu sammeln und den Wahl-
berechtigten einen Ausweis für die Zulassung zur Wahl auszustellen.
§ 5. Wählbar zum Abgeordneten ist ohne Unterschied des Geschlechts jeder
wahlberechtigte bayerische Staatsangehörige, der im Zeitpunkte der Wahl das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt hat.
Die Eigenschaft als Abgeordneter geht verloren, sobald eine der Voraussetzungen der
Wählbarkeit wegfällt.
§ 6. Die Bestechung der Wähler hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches, die Ungültigkeit der Wahl zur Folge, soweit sie die Besiechenden und Be-
stochenen betrifft.
II. Vorbereitung der Wahl.
(Stimmbezirke, Wählerlisten, Wahlvorschläge.)
§ 7. Zur Leitung der Wahl wird der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs als.
Landes-Wahlkommissär bestellt.
Als seine Vertreter gelten seine gesetzlichen Stellvertreter nach ihrem Dienstalter.