Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1261 
2. die Angabe der — höchstens 180 — Bewerber nach Vor- und Zuname, Alter, 
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung, und des Stimmkreises oder der Stimmkreise, 
in denen der einzelne Bewerber aufgestellt wird. Kein Vorschlag braucht sich auf alle Stimmkreise 
zu erstrecken. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag und darin auch nur einmal 
vorgeschlagen werden; er kann aber zu gleicher Zeit für mehrere Stimmkreise vorgeschlagen werden. 
Die sämtlichen Bewerber eines Wahlvorschlages müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein; 
3. mindestens 50 Unterschriften der Personen, die den Wahlvorschlag einreichen, mit 
Angabe ihres Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung; 
4. die Bezeichnung eines, wenn möglich, in München wohnhaften Unterzeichners als 
Vertrauensmann der übrigen Unterzeichter. Fehlt diese Angabe oder ist der Vertrauens- 
mann verhindert, so gelten die Unterzeichner der Reihenfolge nach als Vertrauensmänner. 
Soll ein Vertrauensmann später durch eine andere Person ersetzt werden, so ist hierzu die 
Erklärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner ersorderlich Der Vertrauensmann 
gilt als befugt, die zur Ergänzung oder Berichtigung des Wahlvorschlages nötigen Ver- 
fügungen des Landes-Wahlkommissärs oder Landes-Wahlausschusses entgegenzunehmen und 
die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben. 
Ist ein etwaiger Mangel nicht längstens am 5. Januar 1919 behoben, so ist der 
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht 
§ 13. Als Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizugeben: 
1. gemeindliche Bestätigungen über das Alter der Bewerber und ihren- Eintrag in 
der Wählerliste, , 
2. gemeindliche Bestätigungen über den Eintrag der Unterzeichner des Wahlvorschlages 
in der Wählerliste, 
3. die gemeindeamtlich beglaubigte Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme 
ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. 
Die Gemeindebehörden haben diese Bestätigungen gebührenfrei auszustellen. 
Werden diese Nachweise nicht spätestens am 5. Januar 1919 beigebracht, so ist der 
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht. 
§ 14. Mehrere Wahlvorschläge können verbunden werden. Die Verbindung muß 
von den Unterzeichnern der Wahlvorschläge oder ihren Vertrauensmännern spätestens am 
5. Jannar 1919 beim Landes-Wahlkommissär schriftlich erklärt werden. 
Jeder Wahlvorschlag darf nur mit einer Gruppe von Wahlvorschlägen verbunden werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten bei Berechnung des Wahlergebnisses den an- 
deren Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. Verbundene Wahlvorschläge 
können nur gemeinschaftlich abgeändert oder zurückgenommen werden. Die Verbindung kann 
auch nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. 
l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.