Nr. 84. 1261
2. die Angabe der — höchstens 180 — Bewerber nach Vor- und Zuname, Alter,
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung, und des Stimmkreises oder der Stimmkreise,
in denen der einzelne Bewerber aufgestellt wird. Kein Vorschlag braucht sich auf alle Stimmkreise
zu erstrecken. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag und darin auch nur einmal
vorgeschlagen werden; er kann aber zu gleicher Zeit für mehrere Stimmkreise vorgeschlagen werden.
Die sämtlichen Bewerber eines Wahlvorschlages müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein;
3. mindestens 50 Unterschriften der Personen, die den Wahlvorschlag einreichen, mit
Angabe ihres Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung;
4. die Bezeichnung eines, wenn möglich, in München wohnhaften Unterzeichners als
Vertrauensmann der übrigen Unterzeichter. Fehlt diese Angabe oder ist der Vertrauens-
mann verhindert, so gelten die Unterzeichner der Reihenfolge nach als Vertrauensmänner.
Soll ein Vertrauensmann später durch eine andere Person ersetzt werden, so ist hierzu die
Erklärung von mehr als der Hälfte der Unterzeichner ersorderlich Der Vertrauensmann
gilt als befugt, die zur Ergänzung oder Berichtigung des Wahlvorschlages nötigen Ver-
fügungen des Landes-Wahlkommissärs oder Landes-Wahlausschusses entgegenzunehmen und
die hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Ist ein etwaiger Mangel nicht längstens am 5. Januar 1919 behoben, so ist der
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht
§ 13. Als Anlagen sind dem Wahlvorschlag beizugeben:
1. gemeindliche Bestätigungen über das Alter der Bewerber und ihren- Eintrag in
der Wählerliste, ,
2. gemeindliche Bestätigungen über den Eintrag der Unterzeichner des Wahlvorschlages
in der Wählerliste,
3. die gemeindeamtlich beglaubigte Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme
ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen.
Die Gemeindebehörden haben diese Bestätigungen gebührenfrei auszustellen.
Werden diese Nachweise nicht spätestens am 5. Januar 1919 beigebracht, so ist der
Wahlvorschlag insoweit ungültig, als der Mangel besteht.
§ 14. Mehrere Wahlvorschläge können verbunden werden. Die Verbindung muß
von den Unterzeichnern der Wahlvorschläge oder ihren Vertrauensmännern spätestens am
5. Jannar 1919 beim Landes-Wahlkommissär schriftlich erklärt werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur mit einer Gruppe von Wahlvorschlägen verbunden werden.
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten bei Berechnung des Wahlergebnisses den an-
deren Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag. Verbundene Wahlvorschläge
können nur gemeinschaftlich abgeändert oder zurückgenommen werden. Die Verbindung kann
auch nur gemeinschaftlich aufgehoben werden.
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