Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 15. Der Landes-Wahlkommissär prüft die bei ihm rechtzeitig eingereichten Wahl- 
vorschläge und fordert die Vertrauensmänner zur Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel 
auf. Alle Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 5. Januar 1919 beseitigt 
sein. Bewerber, welche auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, müssen bis zum gleichen 
Tag dem Landes-Wahlkommissär erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. 
§ 16. Nach Ablauf der Frist für die Beseitigung von Mängeln entscheidet der 
Landes-Wahlausschuß endgültig über die Zulassung und Giltigkeit der Wahlvorschläge und 
ihrer Verbindungen. 
Der Landes-Wahlausschuß besteht aus dem Landes-Wahlkommissär und den Vertrauens- 
männern, die auf den sämtlichen bei ihm rechtzeitig eingereichten Wahlvorschlägen bezeichnet 
sind. Der Landes-Wahlkommissär hat sie durch Handschlag an Eidesstatt auf unparteiische 
und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Der Landes-Wahlausschuß 
beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Landes-Wahlkommissär. 
Über die Verhandlungen des Landes-Wahlausschusses führt ein vom Landes-Wahlkommissär 
bestimmtes Mitglied eine Niederschrift. 
§ 17. Wahlvorschläge und Verbindungserklärungen, die verspätet eingereicht sind oder 
den aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Wenn die Anforderungen 
nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt sind, werden ihre Namen aus den Wahl- 
vorschlägen gestrichen, ebenso die Namen der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen 
Bewerber 
In einem Wahlvorschlag mehrfach aufgeführte Namen gelten als einmal vorgeschlagen. 
Auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnete Namen werden gestrichen. 
Die Entscheidungen sind dem auf dem Wahlvorschlag benannten Vertrauensmann unter 
Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. 
§ 18. Am 7. Januar 1919 hat der Landes-Wahlkommissär sämtliche bei ihm ein- 
gereichten, vom Landes Wahlausschuß als gültig anerkannten Wahlvorschläge in der Reihen= 
folge des Einlaufs bei ihm mit den Angaben in § 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, ferner die 
Verbindung von Wahlvorschlägen im „Bayer. Staatsanzeiger“ bekannt zu geben und die 
Bedeutung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung dabei kurz zu erläutern. 
Nach der Bekanntgabe ist auch die Zurücknahme der Wahlvorschläge und ihrer Ver- 
bindungen unzulässig. 
III. Wahl, Stimmenzählung. 
§ 19. Die Distriktsoerwaltungsbehörden, in München der Stadtmagistrat, bestimmen 
für jeden Stimmbezirk den Wahlort und Wahlraum, soweit möglich in gemeindlichen oder 
sonstigen öffentlichen Gebäuden, und für jeden Wahlraum je einen Wahlberechtigten als 
Wahlvorsteher und Vertreter hierfür, und geben diese Anordnungen samt der Abgrenzung
	        
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