Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtigten die Anwesen- 
heit im Wahlraum gestattet, soweit es ohne Störung der Wahlhandlung möglich ist. Der 
Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahl- 
raum zu verweisen. Sie dürfen zuvor ihre Stimme abgeben. 
§ 24. Jeder Wähler kann seine Stimme nur für einen Bewerber, in zwei- 
männigen Stimmkreisen für zwei Bewerber abgeben, deren Name in den vom Landes- 
Wahlkommissär öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen enthalten ist. Der Wähler ist. 
aber nicht an die darin für seinen Stimmkreis benannten Bewerber gebunden. 
Jede Stimme gilt zugleich auch als für die übrigen auf dem gleichen Wahlvorschlag 
verzeichneten Bewerber abgegeben, für den Fall, daß der Bewerber, für den die Stimme 
zunächst abgegeben ist, mehr oder weniger Stimmen erhält, als zu seiner Wahl erforderlich 
ist. (8 35.) 
§ 25. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kenn- 
zeichen versehen sein. Sie sollen 9: 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier 
sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Unschlage, 
der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12: 15 Zenti- 
meter groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein. Die erforderliche Zahl von 
Umschlägen ist im Wahlraum bereit zu halten. Zur Abgabe der Umschläge an die Wahl- 
berechtigten im Wahlraume haben die Gemeinden geeignete Personen zur Verfügung zu 
stellen. Stimmzettel dürfen im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt werden. 
§ 26. Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch den 
Wahlraum betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen 
an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen, ist Vorsorge dafür 
zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legen kann. 
§ 27. Wählen kann jeder Wahlberechtigte, der in der Wählerliste eingetragen ist. 
Der Wahlvorstand kann im Zweifelsfalle einen Ausweis über die Person des Wählers 
verlangen. k 
Nur in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 dürfen auch in der Wählerliste nicht ein- 
getragene, mit entsprechendem Ausweis der Gemeindebehörde versehene Wahlberechtigte zur 
Wahl zugelassen werden. Sie sind dann in der Wählerliste nachzutragen. Die Ausweise 
sind der Niederschrift über die Wahl beizufügen. 
Wahlberechtigte, welche nach Anlegung der Wählerliste innerhalb des Gemeindebezirkes 
ihres bisherigen Wohnsitzes in einen anderen Stimmbezirk verzogen sind, sind in dem Stimm- 
bezirk zur Wahl zuzulassen, in dessen Wählerliste sie eingetragen sind. Wahlberechtigte mit 
mehrfachem Wohnsitz dürfen das Wahlrecht nur in einem Stimmbezirk ausüben.
	        
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