Nr. 84. 1265
8 28. Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausgeübt,
die der Wähler dem Wahlvorsteher eigenhändig, oder wenn er durch ein körperliches Gebrechen
hieran gehindert ist, unter Beihilfe einer Vertrauensperson zu übergeben hat.
Zur Verwahrung der Stimmzettel dient eine Wahlurne; sie muß so beschaffen sein,
daß das Wahlgeheimnis gesichert ist und muß den Anforderungen in § 33 der Wahlordnung
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung entsprechen. Vor
dem Beginn der Wahl hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Urne leer
ist. Von da an darf sie bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach
Schluß der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.
§ 29. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler, der seine Stimme abgeben
will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvor-
steher zu diesem Zweck in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch auf-
gestellt hat. Er begibt sich damit in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort
seinen Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen
Namen, auf Erfordern auch seine Wohnung und übergibt den Umschlag mit dem Stimmzettel
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft die Vorschriftsmäßigkeit des Umschlags und legt ihn
ungeöffnet in die Wahlurne, sobald der Name des Wählers in der Wählerliste gefunden ist.
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste.
Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder in einem mit einem
Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen,
ebenso die Stimmzettel von Wählern, welche sich nicht in den Nebenraum oder an den
Nebentisch begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu achten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder
an dem Nebentisch nur solange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimm-
zettel in den Umschlag zu stecken.
§ 30. Nach dem vom Wahlvorsteher verkündeten Schluß der Stimmabgabe werden
die Umschläge zunächst ungeöffnet gezählt und die Zahl mit der Zahl der Abstimmungs-
vermerke in der Wählerliste verglichen. Eine auch bei wiederholter Zählung sich ergebende
Abweichung der Zahl ist in der Niederschrift vorzumerken und möglichst aufzuklären.
Nicht vorschriftsmäßige Umschläge sind samt den darin enthaltenen Stimmzetteln zu
den ungültigen Stimmen zu nehmen.
Dann öffnet ein Beisitzer die Umschläge und übergibt die Stimmzettel dem Wahl-
vorsteher, der sie vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Verwahrung
weitergibt. Vorher kann er die Zettel so legen, daß möglichst viele gleiche Stimmzettel
aufeinander folgen.
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