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Jede abgegebene gültige Stimme ist in der Stimm- und Gegenliste zu verzeichnen,
welche der Schriftführer und ein Beisitzer führen und mit dem Wahlvorsteher unterzeichnen.
§ 31. Ungültig sind Stimmzettel:
1. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag von der vorgeschriebenen
Größe und Beschaffenheit oder in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlage über-
geben worden sind,
2. welche nicht von weißem Papier sind oder nicht die vorgeschriebene Größe und
Beschaffenheit haben,
3. welche mit einem Kennzeichen versehen sind,
4. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
5. welche mehr als einen Namen oder bei zweimännigen Stimmkreisen mehr als zwei
Namen enthalten,
6. welche außer der Bezeichnung des Gewählten einen weiteren Inhalt haben,
7. aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
8. in welchen eine nicht wählbare oder nicht auf einem vom Landes-Wahlkommissär
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlag enthaltene Person verzeichnet ist.
Ist auf einem Stimmzettel ein Name durchstrichen und dafür ein anderer Name ein-
getragen, so ist der Zettel gültig.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn sie
auf den gleichen Namen lauten. Wenn sie auf verschiedene Namen lauten, sind sie auch
in zweimännigen Stimmkreisen ungültig.
§ 32. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel und über alle bei der Wahl sich ergebenden
Anstände entscheidet — vorbehaltlich der Prüfung durch den Landtag — der Wahlvorstand.
Die Gründe, aus denen ein Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wird, sind
in der Niederschrift kurz anzugeben.
Der Wahlvorstand stellt fest, wieviel gültige Stimmen im Stimmbezirk insgesamt
und für jeden Bewerber abgegeben worden sind. Hierzu kann er Hilfsarbeiter beiziehen, die
aber nicht Mitglieder des Wahlvorstandes werden. Er gibt das Ergebnis alsbald nach der
Feststellung bekannt.
§ 33. Sofort nach der Stimmenzählung hat der Wahlvorsteher die Niederschrift über
die Wahl mit der Stimm= und Gegenliste und den sämtlichen Wählerlisten, den ungültigen
Stimmzetteln, den Stimmzetteln, worüber der Wahlvorstand Beschluß gefaßt hat, und den
beanstandeten Umschlägen, welche je für sich fortlaufend zu numerieren sind, und endlich
mit den etwaigen Ausweisen nach § 4 Abs. 5 dem Landes-Wahlkommissär zu übersenden.
Die gültigen Stimmzettel und Umschläge hat der Wahlvorsteher in Papier zu ver-
siegeln. Die Gemeindeverwaltung des Wahlortes hat sie solange aufzubewahren, bis der
Landtag die Wahl als gültig anerkannt hat.