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so werden die überschüssigen Sitze zusammen mit den auf die übrigen Wahlvorschläge ent-
fallenden Sitzen gemäß Ziff. 1 bis 3 von neuem verteilt.
5. Haben mehrere Wahlvorschläge infolge gleicher Teilungsergebnisse auf einen Sitz
gleichen Anspruch und würde bei voller Befriedigung der sämtlichen Ansprüche die verfüg-
bare Zahl der Sitze überschritten, so erhält der Wahlvorschlag den Sitz, dessen in Betracht
kommender Bewerber die größte Stimmenzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
6. Haben in einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl er—
halten, und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, so entscheidet das Los.
§ 36. Verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung nach § 35 zunächst als
ein Wahlvorschlag behandelt. Zuerst wird daher der ganzen Gruppe die ihrer Gesamt-
stimmenzahl entsprechende Zahl von Abgeordnetensitzen zugewiesen. Diese Sitze werden dann
erst auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 3f, verteilt. *
§ 37. Der Landes-Wahlkommissär hat das Ergebnis der Wahl sofort nach der Fest-
stellung unter Bekanntgabe der insgesamt abgegebenen und auf die einzelnen und verbundenen
Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und der Namen der Gewählten zu verkünden.
§ 38. Die schließlich noch zu besetzenden 17 Sitze für Landesabgeordnete werden den
einzelnen und verbundenen Wahlvorschlägen nach dem Verhältnis der hierauf eutfallenen
gültigen Stimmen gleichfalls nach Maßgabe der 88§ 35 und 360 zugeteilt.
Die Zahl der auf den einzelnen Wahlvorschlag hiernach noch treffenden Sitze ist dem
auf dem Wahlvorschlag bezeichneten Vertrauensmann zu eröffnen mit der Anheimgabe, die
Benennung der Abgeordneten aus den auf dem Wahlvorschlag bezeichneten, noch nicht
gewählten Bewerbern im Benehmen mit den Unterzeichnern des Wahlvorschlages binnen
einer Woche herbeizuführen.
Wird der Name des Gewählten nicht binnen einer Woche benannt, oder enthält ein
Wahlvorschlag nicht mehr die nötige Anzahl von Bewerbern, so werden die hiernach unbesetzten
Sitze zusammen mit den auf die übrigen Wahlvorschläge nach dieser Bestimmung treffenden
Sitzen nach Maßgabe der §§ 35 und 36 nochmals neu verteilt.
§ 39. Der Landes-Wahlkommissär hat sodann die Namen aller Gewählten durch den
„Bayer Staatsanzeiger“ bekanntzugeben und die Gewählten sofort von der Wahl zu ver-
ständigen, mit der Aufforderung, sich über die Annahme der Wahl binnen einer Woche
bei ihm zu erklären.
Wird die Annahme nicht binnen einer Woche nach der Bekanntgabe dem Landes-
Wahlkommissär gegenüber erklärt, so gilt die Wahl als abgelehnt. Annahme unter Vor-
behalt oder Verwahrung gilt gleichfalls als Ablehnung der Wahl. Der Landes-Wahl-
kommissär hat dann gemäß § 41 und 42 das weitere zu veranlassen.