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il Ergeben sich im Laufe des Monats Dezember ds. Is. in den Familienverhältnissen
des Beamten Anderungen, die mit Wirkung vom nächsten Monat ab eine Erhöhung der
fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge bewirken, so werden sie für die Bemessung der ein-
maligen Zulage so angesehen, als wenn sie schon am 1. Dezember ds. Is. eingetreten wären.
8.
Die einmalige Kriegstenerungszulage ist von den Vorständen der mit der Zahlung der
fortlaufenden Kriegsteuerungl ezüge betrauten Kassen auf dem gleichen Formblatt, auf dem
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge festgesetzt worden sind, ohne besondere Anweisung
festzusetzen.
9.
1 Die Zahlung erfolgt in zwei gleichen Teilbeträgen in den Monaten Dezember 1918
und Januar 1919. Die Teilbeträge werden, wenn die Zahlung bargeldlos im Über-
weisungsverkehr geschieht, für den Monat Dezember lfd. Is. sofort, für den Monat
Januar 1919 zu Beginn des nächsten Jahres geleistet. Barzahlung dagegen wird für
den ersten Teilbetrag in der Zeit vom 16. bis 24. lid. Mts., für den zweiten Teil-
betrag in der zweiten Hälfte des Monats Januar 1919 geleistet.
6 II Wegen der Auszahlung an die Beamten, deren Dienstsitz sich in den vom Feinde
besetzten Landesteilen befindet, ergeht besondere Anordnung.
ul Die einmalige Kriegsteuerungszulage wird in gleicher Weise wie die fortlaufenden
Kriegsteuerungsbezüge und zwar im vollen Betrage für das Jahr 1918 verrechnet.
10.
Die Staatsministerien behalten sich vor, Härten, die sich beim Vollzuge vorstehender
Bestimmungen ergeben sollten, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
durch entsprechende Anordnung im Einzelfalle zu beseitigen.
München, den 12. Dezember 1918.
Kurt Eisner. E. Auer. v. Franendorfer. Hoffmann. Dr. Jaffé. Roßhanpter.
J. Timm. Unterleitner.