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gangslisten (Rückvergütungsregister) auszuweisen sind (§§ 38, 41 Abs. I, 42 Abs. II).
Allenfalls kommen auch noch die nach Abschluß der Veranlagung vorgenommenen Berech-
nungsberichtigungen nach § 27 Abs. II in Betracht. In gleicher Weise ist das Verrechnungs-
soll für das 2. und 3. Vermögensteuerjahr aufzustellen, am Schlusse der Steuerlisten ist
jedoch für diese Sollaufstellungen die Abschlußziffer der Spalte 10 der Zugangsliste des
unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.) Vermögensteuerjahrs in Zugang und die Ab-
schlußziffer der Spalte 7 der Abgangsliste des unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.)
Vermögensteuerjahrs in Abgang zu bringen (vgl. 88 36 Abs. IV, 38).
il Die Abschlußziffern der Spalte 10 der Zugangsliste und der Spalte 5 der Abgangs-
liste für das 1. bezw. 2. Vermögensteuerjahr sind in die gleichen Spalten der Zu= bezw.
Abgangslisten für das folgende 2. bezw. 3. Vermögenstenerjahr überzutragen.
XI. PFrrifung.
847.
Für die Prüfung der Veranlagungsarbeiten ist die Anweisung in § 63 Abs. III und IV
der Vollz Vorschr. z. Eink StGes. maßgebend. Die Prüfung hat sich auch auf die Zu= und
Abgangslisten zu erstrecken.
XII. Steuererbebung.
§ 48.
1 Die Vermögensteuer wird in jedem Steuerjahre tunlichst gemeinsam mit den Einkommen-
steuern usw. nach Maßgabe der Anweisung in §§ 96, 97 der VollzVorschr. z. Eink St Ges
erhoben.
I1 Die Jahressteuer, die im 2. und 3. Vermögensteuerjahr zu entrichten ist, — wenn es
zweckmäßiger erscheint, auch jene für das 1. Vermögensteuerjahr, — soll dem Steuerpflichtigen
in der nach Maßgabe des Art. 48 Abs. III Eink St Ges. mit § 63 Abs. VII bis IX der
VollzVorschr. hierzu ergehenden Mitteilung bekannt gegeben werden. Enthält die Mitteilung
auch eine Belehrung über das Rechtsmittel, so ist durch eine entsprechende Wortfassung dafür
zu sorgen, daß nicht die Meinung entsteht, als ob auch die bereits rechtskräftig feststehende
Vermögensteuer noch angefochten werden könnte. 6
in Zu beachten ist, daß die Vermögensteuer eine Jahres steuer ist, die für drei Jahre
veranlagt, aber in jedem Jahre neu geschuldet wird, während die Besitzsteuer eine Steuer
darstellt, die für einen dreijährigen Zeitraum geschuldet, aber in Teilbeträgen erhoben wird.