Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1318 
gangslisten (Rückvergütungsregister) auszuweisen sind (§§ 38, 41 Abs. I, 42 Abs. II). 
Allenfalls kommen auch noch die nach Abschluß der Veranlagung vorgenommenen Berech- 
nungsberichtigungen nach § 27 Abs. II in Betracht. In gleicher Weise ist das Verrechnungs- 
soll für das 2. und 3. Vermögensteuerjahr aufzustellen, am Schlusse der Steuerlisten ist 
jedoch für diese Sollaufstellungen die Abschlußziffer der Spalte 10 der Zugangsliste des 
unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.) Vermögensteuerjahrs in Zugang und die Ab- 
schlußziffer der Spalte 7 der Abgangsliste des unmittelbar vorausgegangenen (1. bezw. 2.) 
Vermögensteuerjahrs in Abgang zu bringen (vgl. 88 36 Abs. IV, 38). 
il Die Abschlußziffern der Spalte 10 der Zugangsliste und der Spalte 5 der Abgangs- 
liste für das 1. bezw. 2. Vermögensteuerjahr sind in die gleichen Spalten der Zu= bezw. 
Abgangslisten für das folgende 2. bezw. 3. Vermögenstenerjahr überzutragen. 
XI. PFrrifung. 
847. 
Für die Prüfung der Veranlagungsarbeiten ist die Anweisung in § 63 Abs. III und IV 
der Vollz Vorschr. z. Eink StGes. maßgebend. Die Prüfung hat sich auch auf die Zu= und 
Abgangslisten zu erstrecken. 
XII. Steuererbebung. 
§ 48. 
1 Die Vermögensteuer wird in jedem Steuerjahre tunlichst gemeinsam mit den Einkommen- 
steuern usw. nach Maßgabe der Anweisung in §§ 96, 97 der VollzVorschr. z. Eink St Ges 
erhoben. 
I1 Die Jahressteuer, die im 2. und 3. Vermögensteuerjahr zu entrichten ist, — wenn es 
zweckmäßiger erscheint, auch jene für das 1. Vermögensteuerjahr, — soll dem Steuerpflichtigen 
in der nach Maßgabe des Art. 48 Abs. III Eink St Ges. mit § 63 Abs. VII bis IX der 
VollzVorschr. hierzu ergehenden Mitteilung bekannt gegeben werden. Enthält die Mitteilung 
auch eine Belehrung über das Rechtsmittel, so ist durch eine entsprechende Wortfassung dafür 
zu sorgen, daß nicht die Meinung entsteht, als ob auch die bereits rechtskräftig feststehende 
Vermögensteuer noch angefochten werden könnte. 6 
in Zu beachten ist, daß die Vermögensteuer eine Jahres steuer ist, die für drei Jahre 
veranlagt, aber in jedem Jahre neu geschuldet wird, während die Besitzsteuer eine Steuer 
darstellt, die für einen dreijährigen Zeitraum geschuldet, aber in Teilbeträgen erhoben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.