Nr. 16. 157
Gesetz, betreffend den Hauptetat der Militärverwaltung des Sönigreichs Bayern für das Rechnungsjahr
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei MRhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel I.
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr
vom 1. April 1917 bis 31. März 1918 wird nach der in der ersten Anlage enthaltenen
Kapitel= und Titeleinteilung auf
14 438 029 ¼
in Einnahme und Ausgabe festgestellt.
Über die Verwendung von Resten wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres
Bestimmung getroffen.
Artikel II.
Das K. Kriegsministerium wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden Ande-
rungen rückwirkend zu vollziehen.
Artikel III.
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend
3% 0% kr
den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 ( (Reichsgesetzblatt u
S. 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich.
Gegeben zu München, den 27. Februar 1918.
Ludwig.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. Ruilling. Dr. v. Brettreich.
v. Hellingrath.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.
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