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Kleingewerbe, Landwirtschaft, Arbeitgeber- und Arbeitervereinigungen) sowie der Jugendpflege-
und Jugendfürsorgevereine.
Private Berufsberatungen.
10. In Berufsberatungen von Privaten und Vereinen dürfen nur sachkundige und
erfahrene Personen verwendet werden.
Wahrnehmungen über deren Tätigkeit haben die Arbeitsämter den Distriktsverwaltungs-
behörden mitzuteilen, in deren Bezirk die Berufsberatung ausgeübt wird.
RNatgeber für Berufswahl.
11. Für die Berufsberater ist der Gebrauch eines gedruckten Ratgebers für die Berufs-
wahl empfehlenswert.“)
Derartige Ratgeber und vom Verband der bayerischen Arbeitsämter etwa weiter über-
mittelte Schriften sollen auch den Schulen, insbesondere den Lehrkräften der Abschlußklassen
der Volkshauptschulen zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Benützung jedes gedruckten Ratgebers ist zu beachten, daß er die Verhältnisse
und Anforderungen der einzelnen Berufe immer nur in großen Umrissen schildern kann und
deshalb eine eingehende Begutachtung und Beratung im Einzelfall nicht immer entbehrlich
macht.
III. Allgemeine Bestimmungen.
12. Bei der Vermittlung von Lehrstellen wie bei der Berufsberatung ist in erster
Linie darauf hinzuwirken, daß Jugendliche in solchen Stellen untergebracht werden, die ihren
Neigungen entsprechen sowie ihren körperlichen und geistigen Kräften angemessen sind.
Weiterhin wird das Hauptangenmerk darauf zu richten sein, daß die Jugendlichen
sogenannten gelernten Berufen (einschließlich der Landwirtschaft) zugeführt werden und die
Zahl der Ungelernten möglichst herabgemindert wird. Diese Forderung muß sowohl mit
Rücksicht auf die Jugendlichen gestellt werden, die als gelernte Arbeiter ein besseres Fort-
kommen finden, als mit Rücksicht auf die Versorgung der verschiedenen Erwerbsgruppen und
Stände mit gut ausgebildeten Arbeitskräften und tüchtigem Nachwuchs, sowie zur Steuerung
der ungerechtfertigten Landflucht.
Endlich wird auf diejenigen Berufe Bedacht zu nehmen sein, die jugendliche Kräfte
zur Heranziehung eines Nachwuchses besonders nötig haben und in denen für das Fort-
kommen der letzteren Aussicht besteht.
*) Einen solchen Natgeber hat der Stadtmagistrat Nürnberg im Zusammenwirken mit dem ärztlichen Be-
zirksverein, dem Bezirksschullehrerverein und der Handwerkskammer herausgegeben. Ferner wird auf den „Weg-
weiser für die Berufswahl“ von Prof. I#r. med. Th. Sommerfeld, Dr. phil. Edgar Jaffé und Johann Sauer,
2. Aufl., Hamburg, Agentur des Ranhen Hauses hingewiesen.