Nr. 23. 215
8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Postanweisungs= und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem einge-
zogenen Betrag abgezogen."“
9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung:
. „1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Postscheckgesetz
§ 5 Ziffer 1;“
10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Antragsteller hat bei B stellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte
die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Uberweisung die Gebühr
untrr 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“
11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief
ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle
oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug der Auszahlungsgewühr (Gonsschesgeset
8 5 Ziffer 2) oder durch liberweisung zurück.“
12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen.
13. Die Anderungen treten am 1. April 1918 in Kraft.
München, den 29. März 1918.
v. Seidlein.
Nr. 22/816
PIII.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayera vom 24. März 1917 betreffend.
s. Staatsministerium fũr Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 wird, wir folgt
geändert:
1. Im § 19 Abs. I Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „(mit Klebeleiste)“
die Worte .der eine hellrotbraune Nachnahme-Zahlkarte“ eingesetzt. Nach dem Worte
„auszufüllen“ ist ein Strichpunkt zu setzen und beizufügen: „als Betrag ist der ein-
zuziehende Betrag nach Abzug der Postanweisungs= oder Zahlkartengebühr einzutragen."
2. Im § 19 Abs. II Unterabsatz 5 werden hinter dem Worte „blauen" die Worte „oder
hellrotbraunen“ eingefügt.
3. Im § 19 Abs. III Ziff. 3 ist statt „§ 2 XIII" zu setzen „§ 2 XIV“/.
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