Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 1. 11 
Nr. 36638. 
Bekanntmachung, Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. 
fl. Staatsministerinum der Finanzen, 
Ministerial-Forstabteilung. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Dez. 1917 
anzuordnen geruht, daß beginnend vom 1. Januar 1918 
1. der Sitz des Forstamts Eußerthal nach Landau (Pfalz) verlegt werde und dieses 
Forstamt künftig die Bezeichnung „K. Forstamt Landau“ führe, 
2. eine dem Forstamte Landau zu unterstellende Forstamtsassessorstelle in Eußer thal 
errichtet werde, 
3. die bisher dem Forstamt Annweiler unterstellte exponierte Forstamtsassessorstelle 
in Annweiler aufgelöst und 
4. die zweite Försterstelle in Kipfenberg, Forstamts Kipfenberg, in eine etats- 
mäßige Waldwärterstelle umgewandelt werde. 
München, den 28. Dezember 1917. 
v. Breunig. 
  
Nr. 2820 a 20. 
Bekanntmachung über die Versorgung schwerbeschädigter Kriegsteilnehmer. 
Kl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern, 
des Innern für KNirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs- 
angelegenheiten. 
Die Unterbringung schwerbeschädigter Kriegsbeschädigter begegnet nicht selten Schwierig- 
keiten, die sich voraussichtlich nach dem Kriege noch steigern werden. Es muß daher Wert 
darauf gelegt werden, daß diejenigen Stellen, die von schwerbeschädigten Kriegsteilnehmern 
ausgefüllt werden können, soweit sie nicht Militäranwärtern vorbehalten sind, nicht leicht- 
beschädigten vorbehalten bleiben. Diesem Grundsatze wird nach Möglichkeit im öffentlichen 
wie im privaten Dienste Geltung zu verschaffen sein. Nur wenn die Behörden hier mit 
gutem Beispiel vorangehen, werden die Privatbetriebe diesem Vorbilde auch folgen. Die 
Kriegsfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte bei den K. Regierungen, Kammern des Innern, 
sind jederzeit bereit, darüber Auskunft zu geben, ob im einzelnen Falle ein Kriegsbeschädigter 
als schwerbeschädigt anzusehen und deshalb bei Besetzung eines leichteren Postens zu berück- 
sichtigen ist oder nicht.
	        
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