Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Abgabe von der Personen- und Gepäckbeförderung die Bestimmungen unter V, VI Ziff. 1 
der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918 entsprechend. 
9. Das Einnahme= und das Anmeldungsbuch über das Aufkommen an Verkehrs- 
abgabe sind nach den den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats beigegebenenen Mustern 
20, 21 zu führen. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, Steuerstellen mit 
geringem Abgabenaufall, insbesondere solchen, bei denen nur ein Abgabenzweig verrechnet 
wird, auf Antrag die Vereinigung des Anmeldungs= und des Einnahmebuchs zu einem 
Buche zu gestatten. 
10. Die Vornahme der im § 72 Abs. 2 ff. der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats bezeichneten Prüfungen obliegt für jeden Regierungsbezirk dem mit der Behandlung 
des Verkehrssteuerwesens betrauten Referenten der Regierungsfinanzkammer, dem im Bedarfs- 
falle zur Unterstützung ein geeigneter Beamter beigegeben werden kann. 
Jahresberichte über die Prüfungen sind nicht zu erstatten. Über bemerkenswerte Wahr- 
nehmungen und Anregungen zur Regelung wichtiger, das Steneraufkommen wesentlich be- 
einflussender Fragen ist durch die Regierungsfinanzkammer veranlaßtenfalls gesondert an das 
Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
München, den 5. April 1918. 
v. Brennig. v. Heidlein.
	        
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