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Es wird daher allen öffentlichen Behörden und Stellen sowie auch privaten Unternehmern
dringend empfohlen, vor Besetzung leichterer Invalidenposten mit den zuständigen Kriegs-
fürsorgestellen ins Benehmen zu treten.
München, den 31. Dezember 1917.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Ior. v. Kuilling. Dr. v. Prettreich.
Nr. 35229.
Bekanntmachung wegen der Dienst= und Besoldungsverhältnisse der zum Kriegsdienst eingerückten
Staatsbeamten, dann wegen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen oder
infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorbenen etatsmäßigen Beamten.
fl. Staatsministerien des Königlichen hauses und des Außern, der Justiz, des Innern,
des Innern für firchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
1. Ziff. 2 Abs. 5 der Bekanntmachung vom 21. September 1917 (GWVl. S. 555) wird
durch folgende Bestimmung ersetzt: .
„Damit auch in den Fällen, in denen seitens der Militärbehörden Mitteilungen
im Sinne von Abs. 3 nicht erfolgen, das Zirildiensteinkommen vermißter Kriegsteilnehmer
nicht zulange fortgezahlt wird, haben die mit der Auszahlung des Zivildiensteinkommens
betrauten Amter und Kassen unter allen Umständen nach Ablauf des sechsten auf das
Vermißtsein folgenden Monats unter Vorlage der nach Ziff. 16e der Bekanntmachung
vom 18. Juni 1915 vorgenommenen Erhebungen der in Spalte 3 der Anlage zu
Ziff. 12 derselben Bekanntmachung bezeichneten Stelle Anzeige zu erstatten. Die den
vermißten Beamten vorgesetzten Stellen haben auf Grund dieser Berichte die Ein-
stellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens und vom gleichen Zeitpunkt an die
vorläufige Anweisung der Hinterbliebenenbezüge zu veranlassen, falls pensionsberechtigte
Hinterbliebene vorhanden sind."“
2. Die Bekanntmachung vom 21. September 1917 und vorstehende Bekanntmachung
gelten siungemäß auch für das Volksschulpersonal.
München, den 2. Januar 1918.
v. Thelemann. v. Keidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Grettreich.
J. V. J. V.
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Irr. v. Günder.