Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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3. Wegen der Schwierigkeit einer nachträglichen Prüfung muß vorm Betonieren der 
verantwortliche Bauleiter die plangemäße Anordnung und die Querschnitte der Eisen prüfen. 
Nachträgliches Aufstemmen des Betons ist möglichst zu vermeiden. 
4. Probebelastungen sollen auf den unbedingt notwendigen Umfang besränkt werden. 
Sie sind nicht vor 45tägiger Erhärtung des Betons vorzunehmen und nur in ganz be- 
sondern Fällen bis zum Bruch durchzuführen, wenn es ohne Schädigung des Bauwerks möglich ist. 
5. Bei Deckenplatten und Balken ist die Probebelastung folgendermaßen vorzunehmen: 
Die Belastung ist so anzubringen, daß sie in sich beweglich ist und der Durchbiegung 
der Decke folgen kann. 
Bei Belastung eines Deckenfeldes soll, wenn mit P die geichmäßig verteilte Nutzlast 
bezeichnet wird, die Probelast den Wert von 1,508 nicht übersteigen. 
Bei Nutzlasten über 1000 kgsam kann die Probelast bis zur einfachen Nutzlast er- 
mäßigt werden. 
Bei Probebelastungen von Brückenbauten und anderen Bauwerken, wobei sichtbare Zug- 
risse im Beton vermieden werden sollen, sind die wirklichen, der Berechnung zugrunde ge- 
legten Verkehrslasten aufzubringen, z. B. Menschengedränge (oder eine diesem gleichwertige 
Belastung), Eisenbahnzug, auch in Bewegung, Dampfwalze usw. 
6. Die Probelast muß mindestens 12 Stunden liegen bleiben; danach erst ist die 
größte Durchbiegung zu messen. Die bleilende Durchbiegung ist frühestens 12 Stunden 
nach Beseitigung der Probelast festzustellen. 
Unter Ansschaltung des Einflusses etwaiger Auflagersenkungen darf die bleibende Durch- 
biegung höchstens ¼ der gemessenen Gesamtdurchbiegung betragen. 
7. Vom Beginn der Belastung an bis nach Entfernung der Last dürfen sich im Be- 
reiche der Gefahr nur die Personen aufshalten, die bei der Belastungsprobe selbst beschäftigt 
sind. Auch für diese sind alle tunlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
§ 13. Anzeigen an die Baupolizeibehörde. 
Der Baupolizeibehörde ist Anzeige zu machen: 
1. vom beabsichtigten Beginn der Betonarbeiten, bei Hochbauten in jedem einzelnen 
Geschoß; 
2. von der beabsichtigten Entfernung der Schalungen und Stützen; 
3. vom Wiederbeginn der Betonarbeiten nach längern Frostzeiten nach Eintritt 
milderer Witterung. 
Die Anzeigen müssen, sofern die Baupolizeibehörde nicht ausdrücklich anders bestimmt, 
spätestens 48 Stunden vor dem Beginn der Arbeiten oder vor der beabsichtigten Entfernung 
der Schalungen und Stützen der Baupolizeibehörde vorliegen.
	        
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