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. Bei der Berechnung ist sowohl Vollbelastung wie Teilbelastung anzunehmen.
. Besteht die Möglichkeit, daß der von Teilen der Dachfläche abgleitende Schnee auf
anderen Teilen des Daches liegen bleibt, so ist er an diesen Stellen mit seinem volken
Gewicht in die Berechnung einzusetzen.
Bei Bauten im Gebirg ist die Schneelast den örtlichen Verhältnissen entsprechend
größer anzunehmen.
Bei Ingenieurbauten sind außerdem die jeweils gültigen Sondervorschriften zu beobachten.
g 6.
Winddruck.
Der Druck auf die zur Windrichtung senkrechte Fläche ist mit 150 kg/ cm in Rechnung
zu stellen. Die Windrichtung ist in der Regel horizontal anzunehmen. Der auf eine
Dachfläche senkrecht zur Neigungslinie wirkende Winddruck W beträgt 150 sin? a (kg Am),
wobei mit e der Neigungswinkel der getroffenen Dachfläche bezeichnet wird. Die
Wirkung in Richtung der geneigten Fläche kann bei Dächern ohne Aufbauten in der
Regel vernachlässigt werden. Aus vorstehender Formel ergeben sich folgende Werte:
e — 25% 300 350 400 45° 500 550 60% 65°% 700
W— 27 37 49 62 75 88 101 112 123 132 kg/am.
Bei Hallen, die durch große Offnungen dem Winde ständig oder zeitweise das Ein-
dringen ermöglichen, ist auch ein von innen nach außen wirkender Winddruck von
30 kg m auf Wand= und Dachflächen in Betracht zu ziehen mit Ausnahme der
unmittelbar getroffenen Teile der Innenflächen, die mit 150 kg/um nach Vorschrift
Ziffer 1 zu belasten sind.
Vorragende Dächer, Vordächer oder Dächer offener Hallen (ohne Wände) müssen auch
der Belastung eines unter 10° Neigung gegen die Horizontale nach oben gerichteten
Winddruckes entsprechen.
Bei Stegen für den Verkehr von Fußgängern oder Waren kann der Winddruck auf
die voll belastete Brücke mit 75 kg O0m angenommen werden.
Bei Ingenieurbauten sind außerdem die jeweils geltenden Sondervorschriften zu beachten.
§ 7.
Nutzlasten.
a) Verkehrslasten.
Besondere Belastungen durch ruhende oder bewegliche Lasten, wie lagernde Stoffe, Akten,
Bücher, Geldschränke, Menschen, Maschinenanlagen jeder Art, sowie die vorwiegend bei