Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 25. 263 
Höchstwerte gelten nur für Konstruktionen, die im Freien. sowohl der unmittelbaren 
Einwirkung der Sonue, wie kalter Luftströmungen ausgesetzt sind und können bei ent— 
sprechendem Schutz der Konstruktionen gegen die Wärmeschwankungen ermäßigt werden. 
Die Ausdehnungsziffer für 1° Celsius ist bei Eisen mit 0,000012 anzunehmen. 
4. Gedrückte Stäbe bei Eisen= und Holzkonstruktionen (Säulen, Pfeiler, Stützen 2c.) müssen 
in der Regel nach der Formel 7— §1 +0 (14* 7) berechnet werden. 
Hierbei ist F die volle Querschnittsfläche des Stabes, 8 die notwendige Querschnitts- 
stäche des Stabes ohne Berücksichtigung der Knickung, §s die Knicklänge des Stabes, 
das in Betracht zu ziehende Trägheitsmoment der vollen Fläche und k eine vom 
Banstoff abhängige Ziffer, die beträgt: für Walzeisen 0,00013, für Gußeisen 0,0006, 
für Holz 0,0002. 
Die Baupolizeibehörde ist befugt, auch andere bewährte Knickformeln zuzulassen 
oder vorzuschreiben. 
Erzentrisch belastete Druckglieder sind auf Druck und Biegung zu berechnen. Hierbei 
ist der etwa auf das Mauerwerk ausgeübte Kantendruck zu bestimmen. Die Füße 
von Eisenständern sind so anzunehmen, daß eine gleichmäßige Verteilung des Druckes 
auf die Unterlage stattfindet. 
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V. Schlußbestimmungen. 
§ 10. 
Bei Bauwerken, deren Ausführung nach den bestehenden Vorschriften weder der bau- 
polizeilichen Genehmigung bedarf noch durch Behörden von Amts wegen geleitet oder beauf- 
sichtigt wird, hat der Unternehmer vor Beginn der Bauarbeiten der Baupolizeibehörde An- 
zeige zu erstatten, wenn die statische Sicherheit des Bauwerkes aus den Plänen allein nicht 
zu erkennen ist und nach den anerkannten Regeln der Baukunst durch eine statische Berech- 
nung nachgewiesen werden muß. 
Wenn eine hähere technische Prüfung der Pläne vor der Anzeige nicht stattgefunden 
hat, kann die Baupolizeibehörde die Vorlage eines Tragfähigkeitsnachweises unter der Vor- 
aussetzung verlangen, daß nach ihrem Ermessen ungenügende Sicherheit des Bauwerkes Ge- 
sahr für Personen oder fremdes Eigentum mit sich bringen könnte. 
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Bauarbeiten 
so lange zu untersagen, bis die Prüfung des Nachweises vollzogen ist, und bis die hierbei 
sich ergebenden Beanstandungen behoben sind. 
Zugleich mit der Anzeige ist die mit der Bauleitung betraute Person namhaft zu machen, 
welche die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen hat.
	        
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