Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter bestellte Person beanstanden, wenn diese 
die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur Behebung 
des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt werden. 
§ 11. 
Verantwortlich für die Beachtung gegenwärtiger Vorschriften bei Aufstellung des Trag- 
sähigkeitsnachweises und für die Richtigkeit der statischen Berechnung ist der als Verfasser 
Unterzeichnete. 
§ 12. 
Der verantwortliche Bauleiter oder die von ihm mit der Ausführung der den Gegen- 
stand des Tragfähigkeitsnachweises bildenden Konstruktionen besonders beauftragte Person, 
neben diesen der Unternehmer, haben durch unterschriftliche Erklärung die Verantwortung 
zu übernehmen für die feste, sichere, dem geprüften Tragfähigkeitsnachweis entsprechende Aus- 
führung und für die Wahl eines Baumaterials, das den rechnerischen Voraussetzungen, den 
in Fachkreisen als üblich anerkannten Bedingungen sowie den Anordnungen und Vorschriften 
der Baupolizeibehörde genügt. . 
§ 13. 
Bei Bauwerken, deren Ausführung von Behörden von Amts wegen geleitet oder über- 
wacht wird, sind an Stelle der §§ 2, 3, 10, 11, 12 die jeweils gültigen besonderen 
Vorschriften maßgebend. 
" 814. 
Für Eisenbetonbauwerke sind an Stelle der Teile l, IV und V gegenwärtiger Vor 
schriften die oberpolizeilichen Vorschriften für die Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton 
anzuwenden. 
§ 15. 
Die Erlassung ergänzender, den örtlichen Bedürfnissen Rechnung tragender ortspolizei 
licher Vorschriften bleibt vorbehalten. 
Die in § 17 Abs. IV der Bauordnung für die Haupt= und Residenzstadt der Lokal- 
baukommission erteilte Befugnis bleibt unberührt. 
§ 16. 
Die in der Ministerialentschließung vom 16. März 1912 (M2l. Inneres S. 495 
mit 582) Absatz II erteilte Weisung, daß die mit der Entschließung veröffentlichten Grund- 
lagen für die Tragfähigkeitsberechnungen von Hochbauten bei der baupolizeilichen Prüfung 
der Baugesuche entsprechend zu beachten sind, ist durch gegenwärtige Vorschrift ersetzt. 
München, den 25. März 1918. 
Dr. u. Srettreich.
	        
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