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Bezügen unverkürzt weiterbeziehen,“) erhalten die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge unter
Abzug von nach dem Dienstgrad abgestuften Jahresbeträgen.
1 Diese Jahresbeträge sind:
a) für Offizierstellvertreter, Beamtenstellvertreter in Stellen von oberen Beamten,
gehaltsempfangende Unteroffiziere, ferner Feldwebel und Jüsehwebel (Wacht-
meister und Vizewachtmeister) ç 540 ,
b) für Beamte, die mit Stellen von unteren Beamten beliehen sind und für Be-
amtenstellvertreter in Stellen von unteren Beamten, ferner für die nicht unter
Buchstabe a bezeichneten Unteroffiziere als * mugsesblne 450 M,
c) für Mannschaften 300 .
I Diese Jahresbeträge (Abs. II) mindern sich um ein Drittel bei verheirateten Beamten,
die außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten, sonach bei
a) auf 360 M,
b) auf 280 ,
c) auf 200 M.
IVLedige Beamte, die ihr Zivildiensteinkommen unverkürzt weiterbeziehen, erhalten keine
fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge.
1Beamte, die Offiziersbesoldung beziehen oder mit den Stellen von
oberen Beamten der Militärverwaltung wirklich beliehen sind und denen
deshalb nach Maßgabe der Ministerialbekanntmachung vom 18. Juni 1915 (G VBl. S. 65)
das Zivildiensteinkommen um den reinen Betrag der Kriegsbesoldung gekürzt wird, erhalten
die fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge unter Abzug eines Betrags von jährlich 360 “
vom Gesamtbetrag dieser Bezüge. Bei ledigen Beamten finden die Bestimmungen in Ziff. 5
Abs. III und in Ziff. 14 Abs. II der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918
keine Anwendung.
Der Abzug unterbleibt bei verheirateten Beamten, die außerhalb ihres Wohnorts mili-
tärische Dienste leisten.
II1 Die hiernach errechneten fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge gehören zu dem Zidil-
diensteinkommen im Sinne der Ziff. 7 der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 (GWl.
S. 70).
Sind bei einem Beamten die Voraussetzungen der Ziff. 3 Abs. 2 der letzteren Bekannt-
machung gegeben, so erhöht sich der dort genannte Betrag von 3600 —& um den errechneten
Betrag der fortlaufenden Kriegsteuerungsbezüge.
*) Das sind die Beamten, die nicht die Besoldung eines Offiziers oder eines oberen Beamten der Militär-
berwaltung bezichen.