Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 32. 291 
Im Art. 25 des Ausführungsgesetzes zur Reichszivilprozeßordnung und Konkursordnung 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1899 werden die Worte „mit einer 
Dienstbarkeit“ ersetzt durch die Worte „mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit"“. 
Im Art. 26 Satz 2 des genannten Ausführungsgesetzes werden nach dem Worte 
„Auflassung“ die Worte eingefügt „sowie die Bestellung eines Erbbaurechts". 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Sreunig. v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Freltreich. 
J. V. 
Frhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
  
Nr. 13318. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des 
Personen- und Güterverkehrs. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Als Steuerstellen für die Erhebung der Abgabe vom öffentlichen Güterverkehr auf 
Wasserstraßen sind im § 2 der Verordnung vom 11. September 1917 (GBl. S. 553) 
außer den Rentämtern für die Fälle der Einzelversteuerung die an den Hafenorten, Schiffs= 
anlegeplätzen und Grenzausgangsorten befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter 
und Nebenzollämter I) bestimmt. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Rent- 
ämtern und den Zollbehörden wird angeordnet, daß an den Orten, an denen sich ein oder 
mehrere Rentämter und außerdem eine mit der Abgabeerhebung betraute Zollbehörde befinden, 
die Rentämter ausschließlich für Versteuerungen im Abrechnungsverfahren — 
§§ 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (GVBl. 1918 S. 64 ff.) —, 
die Zollbehörden dagegen ausschließlich für Einzelversteuerungen * 88 20
	        
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