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Artikel 1.
Der Ausgleichsfonds der Post- und Telegraphenverwaltung (8 10 des Finanzgesetzes
für die Jahre 1914 und 1915 vom 23. August 1914) wird zu einem Ausgleichs= und
Tilgungsfonds erweitert, der vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten ver-
waltet wird.
Artikel 2.
In den Fonds sind einzulegen
1. der jährliche Überschuß der nach Bestreitung der Gesamtausgaben des ordentlichen
Haushalts der Posten und Telegraphen verbleibt,
2. die vom Reiche für Fehlbeträge der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung an
Bayern zu zahlenden Ausgleichungsbeträge,
3. die Zinsen aus seinen Beständen.
" Artikel 3.
Aus dem Fonds sind zu bestreiten
1. die Fehlbeträge, die sich nach Leistung der Gesamtausgaben des ordentlichen
Haushalts der Posten und Telegraphen bei der Aufstellung des Haushalts oder
nach den Rechnungen eines Haushaltzeitraums ergeben sollten,
2. die für überschüsse der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung zu zahlenden
Ausgleichungsbeträge.
Artikel 4.
6) Uberschreiten die nach Abschluß eines Haushaltzeitraums verfügbaren Bestände des Fonds
den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag auf bewilligte Anlehen zu
verrechnen öoder an die Staatsschuldenverwaltung zur Abminderung des Anteils der Post-
und Telegraphenverwaltung an der allgemeinen Staatsschuld abzuführen oder verzinslich
anzulegen.
Aus den Erträgnissen der Jahre 1914 und 1915 wird dem Fonds der Betrag von
26·292,657 4¾ 19 Pf zugewiesen; hiervon sind 5·°220,065 ¾ für Tilgungszwecke zu
verwenden.
Arttikel 5.
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung in Artikel 3 Ziffer 2 über die
Bestreitung der für Überschüsse der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung zu zahlenden
Ausgleichungsbeträge, die erst ab 1. Januar 1918 gilt, mit dem 1. Januar 1916 in Kraft.