Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin oder Nitroglykol, auch mit Anthrazenöl 
oder ähnlichen Kohlenwasserstoffen oder Olen). 
Ur. Ic. 
JSündwaren und Feuerwerkskörper 
Beförderungsvorschriften. 
A. Verpackung. 
Im Abs. 2 d) 8) am Ende wird ein Sternchen') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt. 
*) Während des Krieges können statt der Blechbüchsen auch kräftige zylindrische Pappe- 
büchsen mit dicht aufgeschobenen Deckeln verwendet werden. Jede Büchse darf höchstens 12 Zünd- 
bandrollen, jede Rolle höchstens 66 Zündpillen enthalten. In einem Paket dürfen höchstens 
12 Pappebüchsen vereinigt werden. Zwischen je zwei Zündbandrollen ist eine Pappescheibe zu 
legen, die genau in die Büchse paßt. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 6. Juli 1918. 
J. A. 
Staatsrat v. Weigert. 
  
Auszug aus der Adels-Matrikel 
des Königreichs. 
  
In die Adelsmatrikel wurden eingetragen: 
am 22. Juni 1918 der Leutnant der 
Reserve und Kompagnieführer in einem Jäger- 
Bataillon Joseph Ritter von Reichert für 
seine Person als Ritter des Militär-Max- 
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse; 
für ihre Person als Ritter des Verdienst- 
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter- 
klasse 
am 24. Juni 1918 der Geheime Hof- 
justizrat Ludwig Ritter von Seidel in 
München und 
am 1. Juli 1918 der Regierungsdirektor, 
Direktor des Ober-Versicherungsamtes der 
K. B. Verkehrsanstalten, 2. Vizepräsident der 
Kammer der Abgeordneten, Alois Ritter von 
Frank.
	        
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