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Abs. J.
Sämtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof- und soustigen Schutz—
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann
alle Stützmauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich be-
festigtem Grunde unter Frosttiefe fundiert werden.
Abs. II.
Bei Kleinhausbauten kann von der Fundierung bis unter Frosttiefe bei massiven
Mittelmauern abgesehen werden, ferner auch bei Umfassungsmauern, soweit es sich um
Fachwerksbauten handelt, die lediglich aus einem Erdgeschoß und Dachgeschoß bestehen.
Abs. III.
Kleinhausbauten im Sinne des Abs. 1I sind Einfamilien= und Mehrfamilienhäuser
(Einzelhaus, Doppelhaus und Reihenhaus), die nur aus höchstens zwei Vollgeschossen
(Erdgeschoß und Obergeschoß oder Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß) bestehen und
als Mehrfamilienhäuser in jedem Vollgeschoß höchstens 3 Kleinwohnungen im Sinne des
§ 62 Abs. VI Ziff. 2 enthalten. Dabei dürfen Dachgeschosse über zwei Vollgeschossen
nur bis zur Hälfte der Dachraumfläche zu Wohnräumen ausgebaut sein, die lediglich als
Zubehör der Geschoßwohnungen, nicht aber als selbständige Wohnungen dienen.
§ 15.
Abs. I. Buchst. a und b unverändert.
Abs. I. Buchst. c.
Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche weder
die unter lit. a Abs. II bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich große
Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf bei Verwendung von Ziegeln oder Quadern die
Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden; Bruchsteinmauern müssen auch in diesem
Falle 0,45 m stark ausgeführt werden. Die gleiche Abminderung ist bei Kleinhausbauten
(§ 14 Abs. III) im Erdgeschoß und Obergeschoß zulässig.
Abs. I Buchst. d unverändert.
Abs. I. Buchst. e.
Mittelmauern, die durch Balkenlagen belastet sind, müssen im obersten Stockwerk in
einer Stärke von mindestens 0,25 m ausgeführt werden und nach unten von zwei zu zwei
Stockwerken um mindestens 0,13 m (/ Stein) zunehmen. Wenn sie durch Balkenlagen
nicht belastet sind oder wenn bei ebenerdigen oder einstöckigen Gebäuden die freitragende
Balkenlänge 5 m und die Zimmerhöhe 3 m nicht überschreiten, so genügt eine Stärke der
Mittelmauern von 0,12 m.
Die Baupolizeibehörde kann für Mittelmauern eine geringere Stärke zulassen, wenn
durch eine statische Berechnung die genügende Tragfähigkeit nachgewiesen wird. Insbe-