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zugelassen werden. Beim Einzelhaus können massive Treppenmauern und Trennung von
den Speichern nach § 26 Abs. V und VI erlassen werden; die Herstellung einer verputzten
Treppenuntersicht ist nur insoweit notwendig, als die Treppe den Abschluß gegen den
Keller bildet.
Abs. III, IV und V erhalten die Ziffern IV, V und VI.
8 62.
Abs. I unverändert.
Abs. II wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, so können die Gemeinden angehalten
werden, die Entwehrung nach Art. I A Ziff. 5 und Buchst. b mit Art. IV des Zwangs-
abtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1918
(GVBl. 1918 S. 289) in Anspruch zu nehmen.
Abs. III bis VII unverändert.
II.
Die §§ 18, 19, 22, 24, 33, 35, 36, 41, 45, 47, 48 und 80 der Bauordnung
... .. 20 Juli 1895
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für die Haupt= und Residenzstadt München vom # Agusl 1910
erhalten folgende Fassung:
8 18.
Abs. J.
Sämtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof- und sonstigen Schutz-
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m überragen, dann alle
Stützmauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem
Grunde unter Frosttiefe fundiert werde.
Abs. II.
Bei Kleinhausbauten kann von der Fundierung bis unter Frosttiefe bei massiven
Mittelmauern abgesehen werden, ferner auch bei Umfassungsmauern, soweit es sich um Fach-
werksbauten handelt, die lediglich aus einem Erdgeschoß und Dachgeschoß bestehen.
Abs. III.
Kleinhausbauten im Sinne des Abs. II sind Einfamilien= und Mehrfamilienhäuser
(Einzelhaus, Doppelhaus und Reihenhaus), die nur aus höchstens zwei Vollgeschossen
(Erdgeschoß und Obergeschoß oder Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß) bestehen und
als Mehrfamilienhäuser in jedem Vollgeschoß höchstens 3 Kleinwohnungen im Sinne des
§ 81 Abs. VI Ziff. 2 enthalten. Dabei dürfen Dachgeschosse über zwei Vollgeschossen nur
bis zur Hälfte der Dachraumfläche zu Wohnräumen ausgebaut sein, die lediglich als Zubehör
der Geschoßwohnungen, nicht aber als selbständige Wohnungen dienen.