Nr. 46.
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Abs. I Ziff. 1 unverändert.
Abs. I Ziff. 2.
Die lichte Höhe eines jeden bewohnbaren Raumes muß mindestens 2,60 m betragen.
Er darf für nicht mehr als 1½ der Zimmertiefe eine schräge Decke erhalten. Die Dach-
winkel sind auf wenigstens 1 m Höhe abzuschließen.
Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2
enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (8§ 18 Abs. III) genügt es, wenn jeder Wohnraum
im Dachgeschoß eine lichte Höhe von 2, 30 m erhält.
Abs. 1I Ziff. 3 und 4 unverändert.
Abs. II und III unverändert.
§ 47.
Abs. I.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind, soferne nicht nach Maßgabe des 8 48
Ausnahmen zugelassen werden, mit massiven Umfassungen und Tragkonstruktionen von
Stein oder Eisen auszuführen und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend
hergestellt werden sollen, durch Brandmauern von denselben zu trennen. Das Letztere hat
auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere selbständige Anwesen ab-
geteilt wird.
Abs. II.
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschosfes nicht mehr als 2 bewohnbare
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines
Abstandes von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getrennt
sein, die bis zur Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) kann der Abstand
der Brandmauern bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch
Mauern zu trennen, die in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0, 12 m bis zur
Dachfläche reichen.
§ 48.
Abs. I.
Vom Massivbau können folgende Ausnahmen zugelassen werden:
1. Kleine Nebengebäude bis zu einer Wandhöhe von 6m können mit ausgemauertem
Fachwerk hergestellt werden; ihre Umfangsmauern müssen aber, wenn sie unmittelbar
an die Straßenfront oder an die Nachbargrenze stoßen oder von anderen Gebäuden
weniger als 5 m entfernt sind, 1 Stein stark ausgeführt werden.
2. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß in
ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden
wenn sie auf der Außenseite verputzt werden und auf der Innenseite eine Fo
lierung als Wärme= und Költeschutzmittel erhalten
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