Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 46. 
ß 46. 367 
Abs. I Ziff. 1 unverändert. 
Abs. I Ziff. 2. 
Die lichte Höhe eines jeden bewohnbaren Raumes muß mindestens 2,60 m betragen. 
Er darf für nicht mehr als 1½ der Zimmertiefe eine schräge Decke erhalten. Die Dach- 
winkel sind auf wenigstens 1 m Höhe abzuschließen. 
Bei Gebäuden, die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, sowie bei Kleinhausbauten (8§ 18 Abs. III) genügt es, wenn jeder Wohnraum 
im Dachgeschoß eine lichte Höhe von 2, 30 m erhält. 
Abs. 1I Ziff. 3 und 4 unverändert. 
Abs. II und III unverändert. 
§ 47. 
Abs. I. 
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind, soferne nicht nach Maßgabe des 8 48 
Ausnahmen zugelassen werden, mit massiven Umfassungen und Tragkonstruktionen von 
Stein oder Eisen auszuführen und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend 
hergestellt werden sollen, durch Brandmauern von denselben zu trennen. Das Letztere hat 
auch dann zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebäude in mehrere selbständige Anwesen ab- 
geteilt wird. 
Abs. II. 
Bei Reihenhäusern, die mit Einschluß des Dachgeschosfes nicht mehr als 2 bewohnbare 
Obergeschosse haben oder die nur Kleinwohnungen im Sinne des § 81 Abs. VI Ziff. 2 
enthalten, kann die Baupolizeibehörde die Herstellung von Brandmauern innerhalb eines 
Abstandes von 25 m erlassen, doch müssen die einzelnen Gebäude durch Mauern getrennt 
sein, die bis zur Dachfläche reichen. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) kann der Abstand 
der Brandmauern bis auf 40 m vergrößert werden; die einzelnen Gebäude sind jedoch durch 
Mauern zu trennen, die in einer durchgehenden Stärke von mindestens 0, 12 m bis zur 
Dachfläche reichen. 
§ 48. 
Abs. I. 
Vom Massivbau können folgende Ausnahmen zugelassen werden: 
1. Kleine Nebengebäude bis zu einer Wandhöhe von 6m können mit ausgemauertem 
Fachwerk hergestellt werden; ihre Umfangsmauern müssen aber, wenn sie unmittelbar 
an die Straßenfront oder an die Nachbargrenze stoßen oder von anderen Gebäuden 
weniger als 5 m entfernt sind, 1 Stein stark ausgeführt werden. 
2. Bei Kleinhausbauten (§ 18 Abs. III) dürfen Erdgeschoß und Obergeschoß in 
ausgemauertem Fach= oder Riegelwerk auf gemauertem Sockel hergestellt werden 
wenn sie auf der Außenseite verputzt werden und auf der Innenseite eine Fo 
lierung als Wärme= und Költeschutzmittel erhalten 
80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.