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Einziger Artikel.
Das Berggesetz vom 13. August 1910 (GVBl. 1910 S. 815 ff.) wird dahin
abgeändert:
1. In Art. 221 wird nach Abs. 2 folgende Vorschrift als neuer Absatz eingefügt:
Das Staatsministerium des K. Hauses und des Außern kann die
Knappschaftspflicht auch auf Arbeiter in unterirdischen Bauen, Steinbrüchen
und Gräbereien auf nicht verleihbare Mineralien und den dazu gehörigen
Anlagen ausdehnen.
2. Art. 222 Abs. 1 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt:
Die bereits bestehenden Kuappschaftsvereine bleiben in Wirksamkeit.
Der gegenwärtige Titel findet jedoch auch auf sie Anwendung.
3. Art. 223 erhält nachstehende Fassung:
Neue Knappschaftsvereine für einzelne Werke können nicht mehr
errichtet werden.
Die Arbeiter neu entstehender Bergwerke und Salinen und die in
Art. 221 Abs. 3 bezeichneten Arbeiter sind einem vom Oberbergamte zu
errichtenden gemeinsamen Knappschaftsvereine zuzuteilen.
Durch Beschluß des Oberbergamts können die bestehenden Knapp-
schaftsvereine nach Einvernahme des Knappschaftsvorstandes und Anhörung
des Werksbesitzers mit dem gemeinsamen Knappschaftsvereine vereinigt werden.
4. Art. 224 Abs. 1 erhält nachstehende Fassung:
Alle in knappschaftspflichtigen Werken (Art. 221) beschäftigten Arbeiter
sind dem zuständigen Vereine nach näherer Bestimmung der Satzungen beizutreten
berechtigt und verpflichtet.
5. In Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5 treten an die Stelle des Wortes „Arbeits-
unfähigkeit“ die Worte „Unfähigkeit zur Berufsarbeit".
6. Art. 242 erhält nachstehende Fassung:
Das Oberbergamt hat die Beobachtung der für die Tätigkeit der
Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Satzungen zu über-
wachen. Insbesondere obliegt ihm die Überwachung der dauernden Leistungs-
fähigkeit der Vereine und der satzungsmäßigen Verwaltung des Vermögens.
Unterläßt ein Kuappschaftsverein die zur Herbeiführung oder Erhaltung
der Leistungsfähigkeit der Knappschaftskasse erforderlichen Maßnahmen, so
kann das Oberbergamt die Beschlußfassung anordnen. Wird der Anordnung