Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 50. 385 
Nr. 5022b 9. 
Bekanntmachung über die Entschädigung der Arzte für Benützung des eigenen Kraftwagens. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1902 über Entschädigung für 
Fahrrad= und Motorbenützung durch Arzte, Gl. S. 737, wird, soweit sie sich auf die 
Vergütung für Benützung des eigenen Kraftwagens bezieht, aufgehoben. 
Die Entschädigung der Arzte für Benützung des eigenen Kraftwagens bemißt sich nach 
§ 6 der Königlichen Verordnung vom 17. Oktober 1901 über ärztliche Gebühren, 
GVBl. S. 629. Hiernach ist die Entschädigung nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. 
München, den 27. Juli 1918 
Dr. v. Grettreich. 
Nr. 5129a 2. 
Königliche Verordnung über die Gebühren der Bader. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
gerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, im Oinblick auf die durch den Krieg veranlaßten außer- 
gewöhnlichen Verhältnisse die in der Gebührenordnung für die Dienstleistungen der Bader, 
Beilage zu § 8 der Königlichen Verordnung vom 31. März 1899 über die Verhältnisse 
der Bader, GVl. S. 111, festgesetzten Gebühren auf das Doppelte zu erhöhen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des gegen- 
wärtigen Kriegszustandes außer Kraft. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als 
beendet anzusehen ist, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
München, den 1. Angust 1918. 
Ludwig. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Völk.
	        
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