Nr. 51. 389
Art. 7.
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung der Grubenfeldabgabe oder über deren
Höhe werden im ersten Rechtszuge von den Regierungsfinanzkammern entschieden. Die
Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen, von der Mitteilung der
Veranlagung an gerechnet, beim Rentamte zu beantragen. Der Antrag hat keine auf—
schiebende Wirkung.
Gegen die Entscheidung der Regierungsfinanzkammer ist Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof nach Maßgabe des Art. 10 Ziff. 10 des Gesetzes vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, zulässig.
Art. 8.
Das Verfahren bei der Veranlagung der Grubenfeldabgabe ist mit Ausnahme des
Streitverfahrens nach Art. 7 kostenfrei.
Art. 9.
Ist die Grubenfeldabgabe für ein Bergwerk oder Grubenfeld, das nicht im Betrieb
ist, mehr als zwei Jahre rückständig, so hat das Oberbergamt auf Antrag der Einhebe-
behörde das Verfahren wegen Entziehung des Bergwerkseigentums einzuleiten.
Die Einleitung ist nur zulässig, wenn dem Bergwerkseigentümer oder seinem gesetzlichen
Vertreter vorher vom Oberbergamt unter Androhung der Einleitung des Entziehungs-
verfahrens eine Frist zur Zahlung gesetzt und die Zahlung nicht innerhalb der Frist geleistet
worden ist.
Wenn der Bergwerkseigentümer oder sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn bei
einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vor-
schriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, erfolgt die Zustellung der Zahlungs-
aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften in den Art. 215, 216 Abs. 1, 2, 217
und 220 des Berggesetzes entsprechende Anwendung
Das Verfahren ist einzustellen, wenn die rückständigen Grubenfeldabgaben sowie die
Kosten des Verfahrens bezahlt werden. Bezahlt ein Gläubiger die rückständigen Gruben-
feldabgaben und die Kosten des Verfahrens, so geht der Anspruch des Staates auf ihn über.
Gegen den Beschluß des Oberbergamts auf Einleitung des Verfahrens wegen Ent-
ziehung des Bergwerkseigentums sowie gegen den Aufhebungsbeschluß ist Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 249 Abs. 1 und 2 des Berggesetzes zulässig.
Im Falle der Aufhebung ves Bergwerkseigentums darf die Einhebebehörde, sofern nach
der Entscheidung der Berginspektion nicht polizeiliche Gründe entgegenstehen, die vorhandenen