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Betriebseinrichtungen, insbesondere die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes,
wegnehmen und behufs Deckung der Kosten des Verfahrens und der rückständigen Gruben-
feldabgabe verwerten.
Der seitherige Eigentümer des Bergwerkes kann ein neuerliches Gesuch um Verleihung
des Bergwerkseigentums in dem entzogenen Felde nicht mehr anbringen.
Art. 10.
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen auch die nach älteren Berggesetzen
verliehenen Bergwerke auf Ocker, Farberde, Speckstein, Porzellauerde, Dach= und Tefel-
schiefer, Schmirgel, Schwer= und Flußspat; die Grubenfeldabgabe beträgt für die Maß-
einheit jährlich 50 J.
Das gleiche gilt bezüglich der nach älteren Berggesetzen auf andere niedere Mineralien
verliehenen Steinbrüche und Gräbereien, der Stollenwässer und der Eisensteinwäschen; als
Grubenfeldabgabe ist das Doppelte der bisherigen jährlichen Anerkennungsgebühr zu entrichten.
Art. 11.
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
Art. 12.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1919 in Kraft.
Zur gleichen Zeit tritt das Gesetz vom 6. April 1869, die Abgaben von den Berg-
werken betreffend, außer Kraft.
Das Entziehungsverfahren (Art. 9) kann wegen einer Grubenfeldabgabe, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden ist, nicht eingeleitet werden.
Gegeben zu München, den 27. Juli 1918.
Ludwig.
u. Dandl. v. Thelemann. v. reunig. Dr. v. Auilling. Tr. v. Srettreich. v. Hellingrath.
J. V.
Staatsrat v. Wrigert.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.