391
eseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 52.
München, den 7. Angust 1918.
Inhalt:
Gesets vom 5. August 1918 über die Aufwandseutschädigung der Landtagsabgeordneten bei der nächsten außer-
ordenklichen Tagung. — Geset vom 3. August 1018 über die Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit.
Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten bei der nächsten außerordentlichen
Tagung.
Tudwig lIII.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten und unter Beobachtung der in
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen,
was folgt:
§ 1.
Für die auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes folgende nächste außerordentliche
Tagung des Landtags treten an die Stelle der Art. 5, 6 Abs. 3 und Ait. 7 des Gesetzes
vom 30. Januar 1908 (GWl. S. 51) die folgenden Bestimmungen: 60