Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 5. 
I. Während der außerordentlichen Tagung des Landtags erhält 
1. der Präsident und jeder Vizepräsident der Kammer der Abgeordneten, dann jeder 
Abgeordnete, der Mitglied eines während der Tagung tätigen Ausschusses ist, 
für jeden Monat vom Beginne der außerordentlichen Tagung an eine Entschädigung 
von 600 —X, 
2. jeder sonstige Abgeordnete für den Tag seiner Anwesenheit in einer Vollsitzung 
ein Tagegeld von 25 —. 
II. Die Entschädigung nach Abs. I Ziff. 1 wird auch den Vorsitzenden, Berichterstattern 
und Mitberichterstattern der Ausschüsse vom Beginne der außerordentlichen Tagung bis zur 
Beendigung ihrer Tätigkeit gewährt. 
III. Das Tagegeld (Abs. 1 Ziff. 2) wird auch gewährt: 
1. wenn zwischen zwei Vollsitzungen nur ein Sonntag oder geseglicher Feiertag oder 
höchstens zwei sitzungsfreie Werktage liegen und der Abgeordnete in beiden Voll- 
sitzungen anwesend gewesen ist, für diese Tage; ferner für Sonntage und gesetzliche 
Feiertage, die solchen sitzungsfreien Werktagen unmittelbar vorhergehen oder nachfolgen, 
2. an einen Abgeordneten, der außerhalb des Versammlungsorts und der mit ihm 
durch den Vorortsverkehr verbundenen Orte wohnt, für jeden zur Reise zwischen 
dem Wohn= und Versammlungsorte benützten Tag vor oder nach einer Voll= 
sitzung, in der er anwesend gewesen ist. 
IV. Für einen und denselben Tag kann das Tagegeld an den gleichen Abgeordneten 
stets nur im einfachen Betrage gewährt werden. 
V. Die Entschädigungen (Abs. 1) sind am letzten Tage jedes Monats und am Schlusse 
der Tagung zahlbar. 
Art. 5a. 
Sind die Voraussetzungen, unter denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die 
Monatsentschädigung (Art. 5 Abs. I Ziff. 1 und Abs. II) zu gewähren ist, nur für den 
Teil eines Monats erfüllt, so bemißt sich der Betrag der Entschädigung nach dem Verhältnisse 
dieses Zeitraumes zu einem Zeitraume von 30 Tagen. 
Art. 5b. 
I. Werden auf Grund gesetzlicher oder geschäftsordnungsmäßiger Bestimmung für den 
Fall des Abganges oder der Verhinderung von Ausschußmitgliedern Ersatzmänner aufgestellt, 
so erhält jeder Ersatzmann, der während der außerordentlichen Tagung in den Ausschuß
	        
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