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Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfaligraf bei Mhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben einige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910
einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten
was folgt:
Art. 1.
Im Art. 5 wird
a) in Abs. I die Zahl „600“ durch die Zahl „1000“ ersetzt,
b) folgende Vorschrift als Abs. III angefügt:
„III Die Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt
mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt.
Ihre Stenerveranlagung ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht
spätestens sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben.
Eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr findet nicht statt.“
Art. 2.
Im Art. 8 wird folgende Vorschrift als Ziff. 13 angefügt:
„13. Einkünfte der in Bayern gelegenen Klöster und Diakonissenanstalten, die zum
Unterhalt ihrer in Bayern wohnenden Angehörigen verwendet werden."“
Art. 3.
a) Der Eingang des Art. 13 Abs. V erhält folgende Fassung:
„ Bei der Ermittlung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land-
und der Forstwirtschaft mit eigenem oder erpachtetem Grundbesitze kommen neben
den Ergebnissen der gewöhnlichen auch die Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen
in Betracht. Insbesondere sind in Betracht zu ziehen:
b) Art. 13 Abs. VII erhält folgende Fassung:
„VII Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen
wesentlich hinausgehen, gilt jedoch folgendes:
1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre
zurückgestellt wird, bleibt außer Betracht.