Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

414 
Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfaligraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben einige Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 14. August 1910 
einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung des Staatsrats mit 
Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten 
was folgt: 
Art. 1. 
Im Art. 5 wird 
a) in Abs. I die Zahl „600“ durch die Zahl „1000“ ersetzt, 
b) folgende Vorschrift als Abs. III angefügt: 
„III Die Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt 
mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. 
Ihre Stenerveranlagung ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht 
spätestens sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben. 
Eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr findet nicht statt.“ 
Art. 2. 
Im Art. 8 wird folgende Vorschrift als Ziff. 13 angefügt: 
„13. Einkünfte der in Bayern gelegenen Klöster und Diakonissenanstalten, die zum 
Unterhalt ihrer in Bayern wohnenden Angehörigen verwendet werden."“ 
Art. 3. 
a) Der Eingang des Art. 13 Abs. V erhält folgende Fassung: 
„ Bei der Ermittlung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land- 
und der Forstwirtschaft mit eigenem oder erpachtetem Grundbesitze kommen neben 
den Ergebnissen der gewöhnlichen auch die Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen 
in Betracht. Insbesondere sind in Betracht zu ziehen: 
b) Art. 13 Abs. VII erhält folgende Fassung: 
„VII Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen 
wesentlich hinausgehen, gilt jedoch folgendes: 
1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre 
zurückgestellt wird, bleibt außer Betracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.