Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 55. 415 
2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach 
dem Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen 
nach Abzug des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.“ 
e) Art. 13 Abs. IX erhält folgende Fassung: 
„1 Der Nachweis des Ertrags durch ordnungsmäßige Buchführung ist 
zuzulassen, wenn diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur 
Erscheinung bringt und die Anderungen des in dem land= und forstwirtschaftlichen 
Betrieb angelegten Vermögens berücksichtigt. Aufzeichnungen, welche diesen An- 
.forderungen nicht entsprechen, haben einen Anhalt für die Ermittlung des Ein- 
kommens zu bilden.“ 
Art. 4. 
a) Art. 14 Abs. V erhält folgende Fassung: 
„V Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuer- 
berechnung an dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags ab- 
zusetzen. Bei den Berggewerkschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei 
vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und 
Erweiterung der Einrichtung und bei den übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a 
besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden Erwerbsgesellschaften zwei 
vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten Geschäftsan- 
teile der Mitglieder bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses 
Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen."“ 
b) Dem Art. 15 wird folgender Absatz angefügt: 
„III Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit 
drei Fünfteln seines Betrags in Ansatz gebracht.“ 
Art. 5. 
Art. 17 erhält folgende Fassung: 
„Art. 17. « 
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem 
Gesetz als Anlage beigegeben ist.“ 
Art. 6. 
Art. 18 erhält folgende Fassung: 
„Art. 18. 
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben 
auf Verlangen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem
	        
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