Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 55. 419 
Art. 13. 
Dem Art. 92 wird folgender Absat angefügt: 
„VDie Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht 
des Einspruchs, der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung 
der Steuer (Art. 49 bis 51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes, 
Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuergesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrenten- 
steuergesetzes, Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagengesetzes) verloren hat, innerhalb 
der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue Rechtsmittelfrist oder 
Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare Handlung 
oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf 
diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte 
erhebliche Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Er- 
mächtigung erstreckt sich auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung 
oder zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung 
zustehenden Rechtsmittel."“ 
Art. 14. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirk— 
samkeit; im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Pandl. v. Thelemann. v. Sreunig Dr. v. Knilling. Dr. v. Grettreich. v. Hellingrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann. 
91°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.