Nr. 55. 423
Gesetz zur Abänderung des Haussteuergesetzes in der Fassung vom 4. November 1910.
Tudwig III.
von Gottes Gnaden fKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben einige Bestimmungen des Haussteuergesetzes in der Fassung vom
4. November 1910 einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung
des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer
der Abgeordneten was folgt:
Art. 1.
1 Im § 6 Abs. II wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vierzehn“ ersetzt.
u Im § 5 Abs. I werden die Worte „sowohl“ und „als nach lit. b“ gestrichen.
Art. 2.
Im § 7 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „eineinhalb“ ersetzt.
Art. 3.
Im § 33 werden
1. im Abs. III Satz 1 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt;
2. im Abs. III nach dem ersten Satze folgender Satz eingeschaltet:
„Das gleiche gilt für Wohnungsbauten, die von einer Gemeinde oder
einer rechtsfähigen gemeinnützigen Vereinigung zur Unterbringung von einzel-
stehenden, der minderbemittelten Bevölkerung angehörigen Personen hergestellt
werden, wenn für die einzelne Person nicht mehr als ein Zimmer bereit-
gestellt ist.“;
3. in dem bisherigen Satze 2 des Abs. III das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt;
4. nach Abs. III als neuer Abs. IV folgender Absatz eingeschaltet:
„IV Für Kleinwohnungsbauten und Wohnungsbauten der im Abs. III
Satz 2 bezeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum
Ablaufe des dritten dem allgemeinen Friedensschlusse folgenden Kalender-
jahrs erbaut und fertiggestellt werden, beginnt die Steuerpflicht mit Ablauf
der dem Jahre, in dem der Neubau vollendet wurde, folgenden 18 Kalender-
jahre. Nach Beginn der Steuerpflicht ist für die Dauer der anschließenden
sieben Kalenderjahre nur die Hälfte der Jahressteuer zu veranlagen.“;