Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. 2. 
Dem Art. 9 wird folgender Absatz angefügt: 
„IV Für die Anwendung der Steuerbefreiungs- und Steuerermäßig Sbestir 
mungen der Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 9 werden Einkünfte, die nach Art. 8 
Ziff. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, 
dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Ausgenommen von der Zurechnung 
bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensions-= 
gesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Veranlagung zu den Steuern 
und auderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz zu lassen sind." 
  
  
Art. 3. 
1. Art. 16 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 36 
bis 47 des Einkommensteuergesetzes.“ 
2. Im Art. 18 Abs. 1 werden die Worte „des Steucrausschusses“ durch die Worte 
„über die Veranlagung“ ersetzt. 
Art. 4. 
Die Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung treten sofort in Wirksamkeit; 
im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Jannar 1919 an. 
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918. 
Ludwig. 
v. Vandl. v. Thelemann. v. Greunig. Dr. v. Knilling. Ur. v. Hrettreich. v. Hellringrath. 
J. V. 
Staatsrat Riegel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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