Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 443 
(2) Bestandteile von photographischen Apparaten sind insbesondere das Kameragehäuse, 
der Laufboden, der Kamerakörper, die Beschlagteile, das Objektiv, der Verschluß; Zubehör- 
stücke insbesondere Sucher, Gelbscheiben, Kassetten, Visierscheiben, Taschen für den Apparat, 
Ergänzungsobjekte, Ständer (Stativs), Platten und Films. 
(3) Nicht als Zubehörstücke sind anzusehen und daher von der erhöhten Steuer befreit 
Vorrichtungen zum Entwickeln, Vergrößern und Vervielfältigen. 
§* 12. 
(Zu § 8 Nr. 6 des Gesetzes.) 
(1) Als Klavierspielapparate kommen in Betracht: Pianola, Phonola, Ducanola, Musit- 
Estrella, Pianist, Virtuos und ähnliche Apparate; weiter selbsttätige elektrisch oder dynamisch iustrumente. 
in Betrieb gesetzte Klaviere mit oder ohne ebenso betriebene Begleitinstrumente (Geigen, 
Mandolinen und ähnliche). 
(2) Sprechapparate und Phonographen sind insoweit erhöht steuerpflichtig, als auf 
ihnen musikalische Darbietungen möglich sind. Hierher gehören z. B. die Grammophone, 
nicht dagegen Diktierapparate. 
3) Sonstige mechanische Spielapparate find z. B. Leierkasten, Spieldosen und Spieluhren. 
(4) Mechanische Spielapparate, die lediglich als Spielzeug dienen, wie z. B. Puppen- 
klaviere oder in Puppen eingefügte kleine Spieldosen, fallen nicht unter die erhöhte Steuer. 
(5) Die erhöhte Steuerpflicht der Platten und Walzen wird auf solche ausgedehnt, 
die zur Wiedergabe deklamatorischer Vorträge dienen. 
8 13. 
(Zu § 8 Nr. 7 des Gesetzes.) 
Als Zubehörstücke von Billards sind Billardbälle, Billardstöcke und für Billard be. Blrds. 
stimmte Kegel anzusehen. 
814. 
(Zu § 8 Nr. 8 des Gesetzes.) 
(1) Zu den Handwaffen gehören insbesondere Gewehre, Flinten, Büchsen, Karabiner, Waßsen. 
Teschings, Revolver und Pistolen, einschließlich der Luftgewehre, Luftpistolen usw., Säbel, 
Degen, einschließlich der Stockdegen, Hirschfänger, Florette, Schläger, Saufedern, Dolche, 
Schlagringe, als Waffe hergerichtete Gummischläuche. 
(2) Die erhöhte Steuer wird nicht erhoben für die Lieferung von Seitengewehren und 
Offiziersäbeln in einfachster, den militärischen Vorschriften entsprechender Ausführung; beie 
vorschriftsmäßigen Schußwaffen kommt nur die (stattung nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes 
in Betracht. 
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