Erstattung
der Steuer
bei Luxus-
gegenständen.
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Ausland vor fünfzig oder mehr Jahren hergestellt sind. Die Werke der modernen Kunst
unterliegen also der Steuer bei dem Verbringen ins Ausland nicht.
(3) Die Steuer nach § 10 Nr. 3 des Gesetzes tritt im Gegensatze zu den für sonstige
steuerpflichtige Leistungen geltenden Vorschriften des Gesetzes auch dann ein, wenn ein Lieferungs-
geschäft nicht vorliegt. Es genügen also: die Versendung lediglich mit der Absicht, die Ge-
genstände im Ausland zum Verkaufe zu stellen, sowie zum Zwecke der Ausstellung, auch
wenn von vornherein die Absicht besteht, den Gegenstand nach Schluß der Ausstellung wieder
ins Inland zurückzuschaffen; die Mitnahme der Gegenstände bei der Übersiedelung ins Aus-
land; Schenkungen an im Ausland wohnende Personen sowie die Versendung ins Ausland
infolge eines Erbfalls. In Fällen, in denen hiernach die erhöhte Steuerpflicht unbillig
erscheint, kann der Bundesrat auf Antrag schon vor dem Verbringen ins Ausland die
Besreiung von der Steuer aussprechen; der Antrag ist bei dem Umsatzsteueramt anzubringen.
(4) Die Steuer muß nach § 28 Abs. 4 des Gesetzes erstattet werden, wenn die Gegenstände
von der Person, die die Steuer entrichtet hat, wieder ins Inland gebracht werden. Der Antrag
kann auch von den Erben dieser Personen gestellt werden. Der Antragsteller hat nachzuweisen,
daß es sich um denselben Gegenstand handelt, für den die Steuer entrichtet worden ist.
(5) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.
* 19.
(1) Eine Erstattung des Unterschieds zwischen der erhöhten Steuer und der allgemeinen
Umsatzsteuer findet gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes statte
1. bei allen der erböhten Steuer nach § 8 des Gesetzes unterliegenden Luxusgegenständen,
wenn der Erwerb der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt. Ein öffentliches Interesse
liegt insbesondere vor, wenn die Gegenstände zum öffentlichen Dienst oder Gebrauche bestimmt
sind. Dies trifft z. B. zu bei Waffen, die von der Heeresverwaltung, den bundesstaatlichen
und kommunalen Verwaltungen, bei Orden und Ehrenzeichen, die von den Verleihungs-
berechtigten zum Zwecke der Verleihung, bei Kunstgegenständen, die für öffentliche Sammlungen
erworben werden. Ein öffentliches Interesse ist ferner nach der Vorschrift des § 28 Abfl. 2
des Gesetzes anzunehmen beim Erwerbe für kirchliche Zwecke (Altargeräte, Harmonien). Diese
Vorschrift ist auch auf Anschaffungen solcher Religionsgemeinschaften anzuwenden, die nicht
zu den in dem betreffenden Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaften gehören; das
gleiche gilt für Anschaffungen von Harmonien durch solche Personen, bei denen eine über-
wiegende Verwendung zu Hausandachten sichergestellt ist. Ferner ist ein öffentliches Interesse
als gegeben anzunehmen, wenn der Erwerber nachweist, daß er den Gegenstand innerhalb
einer wissenschaftlichen Betätigung verwenden will. Das gleiche gilt für Grabdenkmäler in
einfacher Ausstattung;