Nr. 56. 47
2. bei Flügeln, Klavieren, Harmonien, wenn der Erwerber nachweist, daß er entweder
selbst berufsmäßig gegen Entgelt Musikunterricht erteilt oder Leiter einer Lehranstalt ist und
die genannten Musikinstrumente zum berufsmäßigen Musikunterricht oder in der Lehranstalt
verwendet werden;
3. bei Orchestrions, wenn der Erwerber nachweist, daß er das Orchestrion in seinem
Gewerbe, insbesondere im Gastwirtsgewerbe, verwendet;
4. bei Edelmetallen, Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und ge-
faßten Steinen, wenn der Erwerber nachweist, daß er sie zu technischen oder zu Heilzwecken,
insbesondere im Betriebe der Zahnheilkunde, verwendet;
5. bei Personenfahrzeugen, wenn der Erwerber nachweist, daß das Personenfahrzeug
ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dient. Diese
Voraussetzung ist insbesondere gegeben bei Fuhrunternehmern, die Droschken oder Omnibusse
erwerben wollen, bei Landärzten oder Tierärzten, die nach der Art ihrer Praxis größere
Wege zurückzulegen haben. Die Voraussetzung ist im allgemeinen nicht gegeben bei Gewerbe-
treibenden, die das Personenfahrzeug lediglich brauchen wollen, um von ihren Wohnungen
zu ihren Geschäftsräumen zu gelangen.
(2) Für die Erstattung ist das Umsatzsteueramt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts des Erwerbers zuständig. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß er
a) den Gegenstand erworben hat und
b) ihn zu einem der im Abs. 1 unter 1 bis 5 angegebenen Zwecke verwendet.
(3) Der Nachweis zu à ist durch eine Erklärung des Unternehmers, der den Gegen-
stand geliefert hot, zu erbringen. Zur Nachprüfung der Erklärung zu b hat das Umsatz-
steueramt erforderlichenfalls die Ortspolizeibehörde, die amtlichen Berufsvertretungen des Er-
werbers oder sonstige sachkundige Stellen zu befragen.
(4) Das Umsatzsteueramt hat in geeigneten Fällen nachzuprüfen, ob der Veräußerer
den Gegenstand tatsächlich zum erhöhten Satze versteuert hat und den Verpflichtungen des
15 des Gesetzes nachgekommen ist; ist es nicht selbst für das Unternehmen des Ver-
äußerers zuständig, so benachrichtigt es in geeigneten Fällen das zuständige Umsatzsteueramt.
(5) Das Umsatzsteueramt hat über die Erstattungsanträge ein nach den Anfangs-
buchstaben der Namen geordnetes Verzeichnis zu führen und nach diesem bei jedem neuen
Antrag festzustellen, inwieweit nach Maßgabe der früheren Anträge ein hinreichender Anlaß
zu einer neuen Erstattung vorliegt oder die Befürchtung besteht, daß der Antragsteller für
dritte Personen erwirbt. Auf Erstattungsanträge öffentlicher Behörden findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
(6) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.