Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 47 
2. bei Flügeln, Klavieren, Harmonien, wenn der Erwerber nachweist, daß er entweder 
selbst berufsmäßig gegen Entgelt Musikunterricht erteilt oder Leiter einer Lehranstalt ist und 
die genannten Musikinstrumente zum berufsmäßigen Musikunterricht oder in der Lehranstalt 
verwendet werden; 
3. bei Orchestrions, wenn der Erwerber nachweist, daß er das Orchestrion in seinem 
Gewerbe, insbesondere im Gastwirtsgewerbe, verwendet; 
4. bei Edelmetallen, Gegenständen aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und ge- 
faßten Steinen, wenn der Erwerber nachweist, daß er sie zu technischen oder zu Heilzwecken, 
insbesondere im Betriebe der Zahnheilkunde, verwendet; 
5. bei Personenfahrzeugen, wenn der Erwerber nachweist, daß das Personenfahrzeug 
ausschließlich oder überwiegend der Ausübung seines Gewerbes oder Berufs dient. Diese 
Voraussetzung ist insbesondere gegeben bei Fuhrunternehmern, die Droschken oder Omnibusse 
erwerben wollen, bei Landärzten oder Tierärzten, die nach der Art ihrer Praxis größere 
Wege zurückzulegen haben. Die Voraussetzung ist im allgemeinen nicht gegeben bei Gewerbe- 
treibenden, die das Personenfahrzeug lediglich brauchen wollen, um von ihren Wohnungen 
zu ihren Geschäftsräumen zu gelangen. 
(2) Für die Erstattung ist das Umsatzsteueramt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen 
Aufenthalts des Erwerbers zuständig. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß er 
a) den Gegenstand erworben hat und 
b) ihn zu einem der im Abs. 1 unter 1 bis 5 angegebenen Zwecke verwendet. 
(3) Der Nachweis zu à ist durch eine Erklärung des Unternehmers, der den Gegen- 
stand geliefert hot, zu erbringen. Zur Nachprüfung der Erklärung zu b hat das Umsatz- 
steueramt erforderlichenfalls die Ortspolizeibehörde, die amtlichen Berufsvertretungen des Er- 
werbers oder sonstige sachkundige Stellen zu befragen. 
(4) Das Umsatzsteueramt hat in geeigneten Fällen nachzuprüfen, ob der Veräußerer 
den Gegenstand tatsächlich zum erhöhten Satze versteuert hat und den Verpflichtungen des 
15 des Gesetzes nachgekommen ist; ist es nicht selbst für das Unternehmen des Ver- 
äußerers zuständig, so benachrichtigt es in geeigneten Fällen das zuständige Umsatzsteueramt. 
(5) Das Umsatzsteueramt hat über die Erstattungsanträge ein nach den Anfangs- 
buchstaben der Namen geordnetes Verzeichnis zu führen und nach diesem bei jedem neuen 
Antrag festzustellen, inwieweit nach Maßgabe der früheren Anträge ein hinreichender Anlaß 
zu einer neuen Erstattung vorliegt oder die Befürchtung besteht, daß der Antragsteller für 
dritte Personen erwirbt. Auf Erstattungsanträge öffentlicher Behörden findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
(6) Über das Erstattungsverfahren vgl. § 71.
	        
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