Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

g 20. 
Genehmigung (1) Auf Antrag eines Kauflustigen kann nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes an Stelle 
zur e der Erstattung (§ 19) die vorherige Genehmigung zur Lieferung unter Ansatz lediglich der 
gegenständen allgemeinen Umsatzsteuer treten. Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß bei ihm die Vor- 
nach denl aussetzungen für eine Verwendung zu den im § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 angegebenen Zwecken 
von 5 v T. vorliegen. § 19 Abs. 2 Sat 1 findet entsprechende Anwendung. 
gemäß § 28 (2) Gibt das Umsatzsteueramt dem Antrag statt, so händigt es dem Antragsteller eine 
— Bescheinigung aus, die Vor= und Zuname und Wohnort nebst Straße und Hausnummer 
des Antragstellers, genaue Bezeichnung des Gegenstandes, erforderlichenfalls unter Angabe 
einer Preisgrenze, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Tag und Ort 
der Ausstellung der Unterschrift nebst Stempelabdruck des Umsatzsteueramts enthält. Die 
Gültigkeitsdauer ist im allgemeinen auf höchstens eine Woche zu bemessen. Die Nummern- 
folge ist so einzurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummernfolge be- 
ginnt. Das Umsatzsteueramt hat ein Verzeichnis zu führen, in das es die Ausstellung jeder 
Bescheinigung mit den für diese vorgeschriebenen Angaben einträgt, außerdem hat es den Namen 
des Antragstellers in das nach § 19 Absl. 5 vorgeschriebene Namenverzeichnis einzutragen. 
(3) Der Unternehmer, der auf Grund der Bescheinigung für einen an sich luxussteuer- 
pflichtigen Umsatz statt der erhöhten Steuer nur eine solche von 5 v. T. in Ansatz bringt, 
hat sich die Bescheinigung aushändigen zu lassen und sie bei seinen Geschäftspapieren auf- 
zubewahren. Er hat ferner in dem Stenerbuche die im 8§ 35 vorgeschriebenen Eintragungen 
zu machen, dabei den Steuerbetrag mit dem Satze von 5 v. T. zu berechnen und in der 
Bemerkungsspalte die Bescheinigung des Umsatzsteueramts genau zu bezeichnen. 
§ 21. 
Behördliche (1) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, welche Behörden zur Ausstellung der 
Beschniguns im §20 des Gesetzes vorgesehenen Bescheinigungen zuständig sind. 
gewerbliche (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten: Name (Firma) und Wohnort (Sitz) nebst 
* Straße und Hausnummer des Inhabers, genaue Bezeichnung der Gegenstände, deren ge- 
von Luxus= werbliche Weiterveräußerung betrieben wird, unter Hervorhebung der einzelnen Nummern des 
gegenständen § 8 Abs. 1 des Gesetzes, Gültigkeitsdauer und laufende Nummer der Bescheinigung, Datum 
und Ort der Ausstellung und Unterschrift nebst Stempelabdruck der ausstellenden Behörde. 
(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Die 
Nummernfolge ist so einzurichten, daß mit jedem neuen Kalenderjahr eine neue Nummern- 
folge beginnt. 
(4) Die ausstellende Behörde hat ein Verzeichnis zu führen, in das sie die Ausstellung 
jeder Bescheinigung mit den im Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben einträgt.
	        
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