b) Bei kleinen
ländlichen
Vetrieben.
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8 24.
(1) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
1. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Leistungen erhält, fortlaufend
in ein Buch eingetragen werden,
2. am Schlusse jedes Kalenderjahrs der Gesamtbetrag der Entgelte ermittelt wird und
3Z. weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch bei der Zusammenzählung
am Schlusse des Kalenderjahrs die geschäftlichen oder häuslichen Ausgaben vor-
her abgezogen werden. Pflegt der Steuerpflichtige vor der Ermittlung des Betrags
der vereinnahmten Entgelte aus der Kasse Beträge zur Bestreitung von Aus-
gaben zu entnehmen, so hat er über diese Ausgaben Aufzeichnungen zu führen,
die ihm und dem nachprüfenden Umsatzsteueramte die Ermittlung der verein-
nahmten Entgelte ohne Abzug der Ausgaben gestatten.
(2) Die Eintragungen haben sich auch auf den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 2 des Ge-
setzes) vorbehaltlich der in den §§ 25, 26 vorgesehenen Ausnahmen zu erstrecken.
g 26.
(1) Die Eintragung der vereinnahmten Entgelte hat grundsätzlich mindestens täglich
zu erfolgen.
(2) In Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vor-
hergehenden Kalenderjahre nicht mehr als 30000 “ betragen hat und kein Anlaß zu der
Annahme beueht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen
werden, ist eine nur am Schlusse jeder Woche erfolgende Eintragung der vereinnahmten
Entgelte nicht als Verletzung der Aufzeichnungspflicht zu betrachten. In solchen Unternehmen
kann der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) von der laufenden Eintragung in das
Buch ausgenommen werden und am Schlusse jedes Kalenderjahrs in einem geschätzten Be-
trage der Gesamtheit der Entgelte hinzugerechnet werden.
g 26.
(1) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann für
ländliche Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte im vorher-
gehenden Kalenderjahre nicht mehr als 15000 + betragen hat und kein Anlaß zu der
Annahme besteht, daß die Entgelte im laufenden Kalenderjahre diesen Betrag übersteigen
werden, soweit bisher gewohnheitsmäßig bei Unternehmen dieser Art Aufzeichnungen nicht
gemacht zu werden pflegten, anordnen, daß die Umsatzsteuerämter den Mangel von Auf-
zeichnungen als nicht auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruhend anzusehen haben.