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veranlagungsverfahren anderweit festgesetzt, so erhöht oder ermäßigt sich auch der Zuschlag
entsprechend.
651.
Offentliche (1) Zwischen dem 20. und 31. Dezember jedes Jahres haben die Umsatzsteuerämter
ufordn oder ihre Oberbehörde die Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärung über die allgemeine
der- Umsatzsteuer in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden be-
Erklärungen. stimmten Tagesblättern öffentlich aufzufordern. Die oberste Landesfinonzbehörde kann an-
ordnen, daß die Aufforderung außerdem in sonst üblicher Weise bekannt gemacht wird. In
der Aufforderung sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe der Erklärung
unter Hinweis auf die Strafvorschriften des Gesetzes zu belehren, und es ist ihnen hierbei
bekanntzugeben, wo Vordrucke für die Erklärungen zur Abgabe an die Steuerpflichtigen
bereitgehalten werden.
(2) Die Umsatzsteuerämter haben nach Anweisung der Oberbehörde den monatlichen
rechtzeitigen Eingang der Erklärungen über die Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände zu über-
wachen.
m 1— (3) Als Anleitung für die öffentliche Aufforderung dient das Muster 7.
6 8 52.
Prüfung der (1) Das Umsatzsteueramt hat die Angaben in der Erklärung an der Hand der Um-
rklärungen satzsteuerrolle und unter Berücksichtigung aller anderen ihr bekannten Tatsachen auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und dabei auch das Vorhandensein der Unter-
schrift des Steuerpflichtigen festzustellen.
(2) Für die Prüfung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
1. die Einholung weiterer Auskünfte von dem Steuerpflichtigen; hierbei wird
insbesondere nach der Zusammensetzung derjenigen Entgelte gefragt werden
können, die der Steuerpflichtige als steuerfrei ansieht oder auf die nach
seiner Auffassung § 4 des Gesetzes zur Anwendung kommt;
2. die Einsichtnahme der auf die steuerpflichtigen Leistungen bezüglichen Bücher
und Geschäftspapiere;
3. die Aufforderung an dritte Personen, die auf bestimmt zu bezeichnende Rechts-
vorgänge bezüglichen Schriftstücke vorzulegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes);
4. die Vornahme einer Prüfung der Geschäftsgebarung des Steuerpflichtigen inner-
halb seiner Geschäftsräume (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes);
5. die Einholung von Auskünften von Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden
((32 des Gesetzes); hierbei kommen neben den Ortsbehörden insbesondere die
staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden in Betracht. Vor allem werden