Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1  Centner  sen  .  .  .  fl.  51  kr.
1  „  Stroh  —,,  32  „
1  Hektoliter  Wein.  56,,  48,
Stuttgart,  den  5.  Juli  1871.
Renner.

Die  unterm  4.  Juli  in  Berlin  ausgegebene  Nummer  30  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
das  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  von  Beihülfen  an  Angehörige  der  Reserve  und  Landwehr.

Vom  22.  Juni  1871;
einen  allerhöchsten  Erlaß,  betreffend  die  Geschäftsführung  der  oberen  Marinebehörde.  Vom

15.  Juni  1871.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.
                        
* 17. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 15. Juli 1871. Inhalt. Königliche Dekrete Keine. Verfügungen der Departements. Berfügung. betreffend die Einführung des metrischen Maßsystems bei der Verwaltung der Körperschaftswaldungen. — Verfügung, betreffend die Competens=Erweiterung des Hauptsteueramts Eßlingen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. Keine. II. Verfügungen der Departements. Des Finanz-Departements. Des Finanz-Ministeriums. a) Verfügung, betreffend die Einführung des metrischen Maßsystems bei der Verwaltung der Körperschaftswaldungen. Nachdem die Maß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Folge des Vertrags vom 25. November 1870, betreffend den Beitritt des Königreichs Württemberg zu dem deutschen Bund (Reg. Blatt 1871 Nro. 1) auch für Württemberg Gültigkeit erlangt und mit dem 1. Januar 1872 in Vollzug zu