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Kalenderjahr bei Beginn des darauf folgenden Kalenderjahrs unter den Bundesstaaten
auszutauschen.
" § 72.
(1) Wenn innerhalb der Verjährungsfrist neue Tatsachen und Beweismittel bekannt
werden, die eine Erhöhung der Umsatzsteuerforderung rechtfertigen, sowie im Falle des
§ 22 Abs. 4 des Gesetzes, hat Nachveranlagung zu erfolgen.
(2) Die Nachveraulagung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Schlusse des Kalender-
jahrs, in dem die bereits veranlagte Steuer fällig geworden ist, fünf Jahre verstrichen sind
(§ 29 des Gesetzes). Der Bescheid über eine Nachveranlagung muß bis zu diesem Zeit-
punkt erlassen sein.
(3) Gegen den Bescheid über eine Nachveranlagung stehen dem Steuerpflichtigen die-
selben Rechtsmittel zu wie gegen den Umsatzsteuerbescheid. Von der Nachveranlagung kann
abgesehen werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Umsatzsteuer den Betrag von 20..
nicht übersteigt.
(4) Soweit die Umsatzsteuer infolge eines Rechenfehlers oder eines andern offenbaren
Versehens zu Unrecht bezahlt worden ist, hat eine Rückzahlung auf Antrag des Steuerpflichtigen
und, wenn die Überhebung mindestens 5 .X beträgt, auch von Amts wegen durch das Umsatz-
steueramt zu erfolgen.
(5) Einem Antrag auf Rückzahlung von Umsatzsteuer ist nur zu entsprechen, wenn er
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Steuerabschnitts, für den die Steuer entrichtet
worden ist, gestellt wird. .
(6) Im übrigen kann eine rechtskräftige Veranlagung nur im Wege des Billigkeits-
erlasses durch den Bundesrat zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
§ 73.
Die nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für
Beträge, die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstatten sind, und die zurückzuzahlenden
Teilbeträge der Abschlagszahlungen sind als Erstattungen an Umsatzsteuer zu Lasten der Reichs-
kasse zu verrechnen. Sie sind im Anhang zum Einnahmebuch (§ 71) nachzuweisen.
§ 74.
Wird im Rechtsmittel= oder Nachveranlagungsverfahren (8 22 Abs. 4, § 38 Abf. 1
des Gesetzes, § 72) die Umsatzsteuer anderweit festgesetzt oder infolge eines offenbaren Ver-
sehens zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt oder Umsatzsteuer vom Bundesrat aus
Billigkeitsgründen erlassen, so sind entsprechende Eintragungen in der Umsagsteuerliste nach
Maßgabe des § 60 vorzunehmen.
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Anderweite
Veranlagung
und
Rückzahlung
von
Umsatzsteuer.