Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(2) Die Marken sind 18,5. mm hoch und 22,5 mm breit. Das obere Feld der Pfennig- 
werte enthält auf dunklem Grunde in weiß hervortretender deutscher Schrift die Bezeichnung 
„Umsatzstempel“ Von den drei mittleren Feldern tragen die beiden äußeren die Wert- 
bezeichnung ebenfalls weiß auf dunklem Grunde, das Mittelfeld zeigt den Reichsadler. Das 
untere Feld mit guillochiertem Grunde enthält den Vordrück für die Entwertung durch Ein- 
tragung von Tag, Monat und Jahr auf der dazu vorgezeichneten Linie. Die Markwerte 
unterscheiden sich von den Pfennigwerten dadurch, daß unter Anwendung einer zweiten Farbe 
auch das obere Feld mit einer Guilloche unterdruckt ist, so daß hier sowie im untersten 
Felde die Schrift dunkel auf hellem Grunde steht. Die Marken zu 10 Pf. sind hellkarmin, 
diejenigen zu 20 Pf. hellblau, zu 50 Pf. grauviolett, zu 1 grün mit rotbraunem Unter- 
drucke, zu 2 X& gelbbraun mit grünem Unterdrucke, zu 10 ## rotbraun mit grünem Unterdrucke. 
(3) Der Vertrieb der Stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Stempelmarken 
zum Werte von 10, 20 und 50 Pf. werden bei allen Postämtern und bei denjenigen sonstigen 
Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfnis hierfür herausstellt, verkauft. Die Verkaufsstellen 
für Stempelmarken von höherem Werte werden nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt 
und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
(4) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann anordnen, daß zunächst die vorhandenen 
Bestände an Warenumsatzstempel= und Qnuittungsstempelmarken verwendet werden. Auch 
können, soweit höhere Steuerbeträge als 10 & in Frage kommen, Grundstücksstempelmarken 
verwendet werden, die bei den von den Landesregierungen auf Grund des § 1 Abs. 1 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze bestimmten Amtsstellen zu beziehen sind. 
Die Quittungsstempelmarken werden gleichfalls bei allen Postämtern und sonst bekannt- 
gegebenen Poststellen verkauft. 
8 80. 
Umtausch von (1) Stempelmarken können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den Verkaufsstellen gegen 
Stempel= Marken zu anderen Wertbeträgen umgetauscht werden. Eine bare Herauszahlung findet nur 
ichen in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung der Oberbehörde statt. Die zum Umtausch 
zurückgegebenen Stempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, auf ihre Echtheit und 
Unversehrtheit zu prüfen. 
Ersatz (2) Der Ersatz verdorbener Stempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer nach § 25 
verdorbener des Gesetzes findet bei den mit deren Vertriebe beauftragten Postanstalten nach Maßgabe 
Stempel- 
marken. der Bestimmungen in den 88 12 bis 14 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempel- 
« §117. 
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, die 
von Haudelsvorständen eingesetzten Sachverständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Ver- 
pflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. 
 
	        
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