Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 479 
gesetze vom 15. Juli 1909 statt:). Das gleiche gilt für Quittungsstempelmarken, während 
hinsichtlich der Grundstücksstempelmarken das im § 210 der Ausführungsbestimmungen zum 
Reichsstempelgesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung zu finden hat 2). 
8 BI. 
Die Bestimmung des 8 108 des Reichsstempelgesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendete Stempelmarken als nichtverwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppel- 
Die angezogenen Bestimmungen lauten: 
  
§ 12. 
ür verdorbene Stempelmarken oder Vordrucke und für Marken, mit welchen demnächst verdorbene Schrift- 
stücke versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens eine Mark beträgt und 
wenn von den Stempelzeichen oder den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher 
Gebrauch acht worden ist, demgegenüber durch die Erstattung das Stenerinteresse gefährdet erscheint. Es 
genügt, wenn der Wert der gleichzeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen eine Mark be rägt, 
und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis. 
veranlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. 
E 13. 
(1) Der Erstattungsanspruch ist bei der Postanstalt des Bezirkes innerhalb eines Monats, nachdem der 
Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist. unter Beifügung der verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke 
anzumelden. Über die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt erster oder zweiter Klasse unterbreitet sind, der 
Postamtsvorsteher. In zweifelhaften Fällen sowie allgemein seitens der übrigen Postanstalten ist die Entscheidung 
der der Postanstalt vorgesetzten Behörde (im Reichs-Postgebiet und in Bayern der Ober-Postdirektionen, in Württem- 
berg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen) einzuholen. 
(2) Die Frist zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist auch dann als gewahrt anzusehen, wenn 
die Erstallung bei einer nicht zuständigen Postanstalt oder einer Steuerstelle beantragt worden ist. Die Amtssrellen 
haben in diesem Falle den Antrag der zuständigen Behörde (Abs. 1 Satz 1) zur Entscheidung vorzulegen. 
§ 14. 
(1) Eine bare Zurückzahlung der entrichteten Abgabe findet in den Fällen des § 12 nicht statt, die Erstattung. 
erfolgt vielmehr im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Regel für verdorbene Vordrucke Vordrucke, 
für verdorbene Marken Marken abgabefrei verabfolgt. Den Wünschen des Antragstellers hinsichtlich des Betrags 
der einzelnen Stücke ist tunlichst Rechnung zu tragen 
(2) Die verdorbenen Stempelzeichen sind in Gegenwart von zwei Beamten zu vernichten. 
2) § 210 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze lautet: 
8 210. 
(1) Verdorbene Stempelzeichen sowie Stempelmarken, mit denen demnächst verdorbene Schriftstücke versehen 
sind, werden von den Amtsstellen unentgeltlich ersetzt, wenn von den Stempelzeichen oder Schriftstücken noch kein 
oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, daß demgegenüber durch den Ersatz das Stempelinteresse ge- 
fährdet ist. Eine bare Herauszahlung findet nicht statt. " ⅞l « * 
(2) Der Ersatz ist bei der Amtsstelle des Bezirkes oder bei der Eisenbahndienststelle schriftlich oder mündlich 
zu beantragen. Die verdorbenen Stempelzeichen und Schriftstücke sind mit vorzulegen. 
(3) Der Ersatz kann abgelehnt werden, wenn verdorbene gestempelte Frachturkundenvordrucke im Werte von 
zusammen weniger als einer Mark, sonstige verdorbene Stempelzeichen im Werte von zusammen weniger als 
drei Mark vorgelegt werden oder wenn seit dem Zeitpunkt, zu welchem der Schaden dem Berechtigten bekannt 
geworden ist, mehr als drei Monate verflossen sind. 4 
(4) In der Regel werden für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Stempelbogen nur Stempel- 
bogen, für verdorbene Vordrucke nur Vordrucke unentgeltlich verabfolgt. Bei der Verabfolgung von Frachturkunden- 
vordrucken kann ein Entgelt entsprechend dem § 926 Abs. 1 Satz 3 gefordert werden. Statt der Verabfolgun 
gestempelter Vordrucke können Vordrucke auch unentgeltlich abgestempelt werden. Die einzelnen Stücke sind meiche 
in den vom Antragsteller gewünschten Wertbeträgen zu gewähren. Für gestempelte Schlußnotenvordrucke in größeren 
Mengen kann nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde Ersatz der Herstellungskosten gefordert werden. 
(5) Ein Ersatz des Stempels auf verdorbenen Wertpapieren und verdorbenen Gewinnanteilschein= und 
Zinsbogen erfolgt im Wege des steuerfreien Umtausches nach § 34. 
(6) Etwaige Portokosten trägt der Antragsteller. 
(7) Die Stempelzeichen, für die Ersatz gewährt ist, werden bei einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden 
Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamter vernichtet. 
 
	        
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