Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Herstellung 
der Stempel- 
zeichen. 
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versteuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem 
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens, bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Aufdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls 
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die 
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Ent- 
wertung der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, 
daß die Marken schon früher zu einer anderen Urkunde gebraucht worden sind. Doch steht 
es in jedem Falle der unrichtigen Entwertung einer Marke dem späteren Inhaber der 
Urkunde frei, um sich und seine Nachmänner vor den Folgen dieser Entwertung zu schützen, 
eine neue Marke vorschriftsmäßig zu verwenden. 
§ 82. 
(1) Die Stempelmarken werden durch die Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt 
nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden 
oder obersten Postbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelmarken sind mit den guittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Oberbehörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag 
der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der 
Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Die Herstellungskosten für die nach Bayern und Württemberg gelieferten Stempel- 
marken zur Entrichtung der Umsatzsteuer werden nach den Vorschriften im Abs. 2 angefordert 
und beglichen. Die Herstellungskosten für die den Bezugstellen der Reichs-Postverwaltung 
gelieferten Umsatzsteuermarken kommen auf die den übrigen Bundesstaaten nach § 36 Abs. 1 
des Gesetzes zustehende Vergütung für die Erhebungs= und Verwaltungskosten in Anrechnung 
und werden am Schlusse jedes Rechnungsjahrs vom Ausschuß des Bundesrats für Rechnungs- 
wesen auf die einzelnen Staaten nach dem Verhältnis der in ihrem Gebiet im Laufe des 
Rechnungsjahrs abgesetzten Mengen verteilt. Zu diesem Zwecke sind dem Ausschuß des 
Bundesrats für Rechnungswesen (zu Händen des Kaiserlichen Zoll= und Steuer Rechnungs- 
bureaus) bis spätestens zum 1. Mai jedes Jahres von der Reichsdruckerei die mit den quittierten 
Lieferscheinen belegte Rechnung über die Herstellungskosten der im abgelaufenen Rechnungs- 
jahre den Bezugstellen der Reichs-Postverwaltung gelieferten Umsatzsteuermarken und von
	        
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