Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 481 
der Reichs-Postverwaltung eine Nachweisung der in den Gebieten der einzelnen Staaten im 
abgelaufenen Rechnungsjahr abgesetzten Markenmengen einzureichen. 
(4) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei keine Stempelzeichen. 
8 83. 
Über die in die Umsatzsteuerliste aufgenommenen Steuerpflichtigen sind Akten anzu- Alten— 
legen, in welche alle auf die Steuerfestsetzung bezüglichen Mitteilungen, Umsatzsteuer- aulegung. 
erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke, nach der Zeitfolge geordnet, aufzunehmen 
sind. Warenumsatzstempelakten können als Umsatzstenerakten weitergeführt werden. Die 
Akten sind derart zu führen, daß die Ermittlungen, die der Veranlagung vorhergegangen 
sind, nach ihrem Inhalt nachgeprüft werden können. 
§#84. 
Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die Einnahmebücher nebst Anhan) Auf- 
sind nach Abschluß des Feststellungs= und Erhebungsverfahrens noch sechs Jahre aufzu= bewahrungs- 
bewahren. Die Umsatzsteuerakten der natürlichen Personen können nach Ablauf des sechsten fristen. 
auf den Tod des Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden. 
g 86. 
11 inen 3 J. LMAM. 
(1) Die Umsatzsteuerlisten, die Uberwachungslisten und die satzsteuerei her Aussicht 
nebst Anhang und den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. kür das es- 
llagungs-= 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Oberbehörden die Führung und 
der Umsatzsteuerlisten und das sonstige Geschäftsgebahren der Umsatzsteuerämter von Zeit zu Erhebungs- 
  
Zeit am Sitze der Amtsstelle durch abgeordnete Beamte nachzuprüfen haben. Inwieweit verfahren- 
sich die Prüfung der Oberbehörden zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanz- 
behörde. 
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 37 
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke 
dem Neichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
§ 86. 
(1) Das Veranlagungsverfahren in Umsatzst legenheiten ist, soweit nicht hin- aosien 
sichtlich der Kosten im § 22 Abs. 3 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, ge- 
bühren= und stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Umsatzsteuerämter an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher diesen 
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